Ausschluss aus der Genossenschaftsbank

Bullay, den 17.12.2020. Immer mehr langjährige Genossenschaftsmitglieder werden mit einem Dreizeiler aus ihrer Genossenschaft ausgeschlossen : „Gemäß §68 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes teilen wir Ihnen mit, dass Sie durch Beschluss des Vorstands vom xxxx aus unserer Genossenschaft ausgeschlossen sind. Den Beschluss haben wir Ihnen als Anlage beigefügt.“

Die GenoNachrichten haben einen typischen Fall aufgegriffen und gehen in drei aufeinander aufbauenden Beiträgen auf den Mitgliederausschluss ein. Unser Beitrag vom 15.12.20 (hier) befasste sich mit dem Kündigungsschreiben. Unser Beitrag vom 16.12.20 (hier) enthält ein Musterschreiben um einen Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen. Die hier vorliegende Meldung befasst sich mit der Fortsetzung. Es geht um den inneren Vermögenswert den die Anteile haben, an dem das ausgeschlossene Mitglied aber laut Satzung nicht beteiligt ist. Wir befassen uns hier mit dem inneren Wert ihrer Genossenschaftsanteile.

igenos e.V. die Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder hat den aktuellen Fall analysiert. Das ausgeschlossene Mitglied hält seit 30 Jahren Geschäftsanteile seiner Genossenschaftsbank. Nicht nur einen einzigen sondern insgesamt 50 Anteile zu je 100,00 € also 5.000,00 €. Und nun behauptet der Vorstand, die Geschäftsverbindung mit der Genossenschaftsbank würde angeblich nicht mehr genützt und dieses Verhalten würde sich mit den Belangen der Genossenschaft nicht mehr vereinbaren lassen. Deshalb Ausschluss!

Neben den gezeichneten Geschäftsanteilen besitzt das Mitglied noch ein Sparbuch was sowieso schon gegen eine Kündigung spricht.  Aber noch mehr spricht dagegen, dass das Mitglied schließlich Geschäftsanteile in Höhe von 5.000,00 € gezeichnet hat. Diese Anteile sind reines Eigenkapital der Bank. Damit macht der Vorstand beste Geschäfte und gute Gewinne. Diese sammelt er für die Bank an und vergisst dabei die Mitgliederförderung. Bei der hier angesprochenen Bank hat diese dadurch bereits so hohes Vermögen angehäuft, dass auf jeden einzelnen Geschäftsanteil das 33-fache als Vermögensanteil entfällt. Bei 5.00,00 € Geschäftsanteile ist das 33-fache immerhin  165.000,00 €. Das ist pures Eigenkapital! Und mit diesen 165.000 € kann der Vorstand arbeiten, er kann damit ungefähr das 15 – 20-fache, also ca. 2,4 – 3,3 Millionen Euro als Kredit an andere Mitglieder ausgeben und damit noch mehr Geld verdienen. Und sowas soll sich mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lassen?

Es kann aber auch sein, dass der Vorstand bemerkt hat, dass diese 5.000,00 € einen inneren Wert von 165.000,00 € haben und deshalb die Mitgliedschaft kündigt. Denn dann muss er nur 5.000,00€ auszahlen, die restlichen 160.000,00 € behält die Genossenschaft. So ist es momentan im Genossenschaftsgesetz noch geregelt wenn ein Mitglied aus der Genossenschaft ausscheidet. Doch dagegen regt sich immer mehr Widerstand, da die Mitglieder dabei gegenüber Anteilsinhabern anderer Rechtsforme massiv benachteiligt werden. Und außerdem ein Mindestvermögen der Genossenschaft des 33-fachen des gezeichneten Kapitals der Anteileigner dafür spricht, dass der Vorstand seine Pflicht die Mitglieder zu fördern mit der Förderung der Bank verwechselt.

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