Raiffeisenbank Plankstetten AG: Hauptversammlung findet statt – aber worüber dürfen die Aktionäre noch entscheiden?

Plankstetten, den 7.09.2026. Die Sonderbeauftragten ändern die Tagesordnung – aber die Wahl eines neuen Aufsichtsrats ist vorerst nicht möglich. Damit geht die Auseinandersetzung um die Raiffeisenbank Plankstetten AG in eine neue Phase. Eine für den 11. September 2026 einberufene außerordentliche Hauptversammlung findet statt. Inzwischen haben die beiden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingesetzten Sonderbeauftragten die ursprünglich vorgesehene Tagesordnung jedoch erheblich verändert. Sandra Michelfelder nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsorgans wahr, Odo Steinmann diejenigen des Vorstands. In einem Schreiben vom 1. September 2026 erläutern beide den Aktionärinnen und Aktionären, weshalb einzelne ursprünglich vorgesehene Beschlüsse nicht mehr zur Abstimmung gestellt werden sollen. Die Hauptversammlung werde zwar stattfinden, auf der Tagesordnung solle aber nur noch stehen, worüber nach ihrer rechtlichen Prüfung wirksam abgestimmt werden könne.

Damit erhält die Hauptversammlung eine andere Bedeutung als ursprünglich vorgesehen. Sie wird nicht nur zu einem Forum, in dem die Aktionäre Fragen stellen und ihre Haltung zur Entwicklung der Bank deutlich machen können. Sie zeigt zugleich, wie weit die normalen Entscheidungsrechte der Eigentümer in der gegenwärtigen aufsichtsrechtlichen Ausnahmesituation tatsächlich reichen – und wo sie derzeit enden.

Zunächst ist eine Präzisierung unserer bisherigen Berichterstattung erforderlich. In früheren Beiträgen hatten die GenoNachrichten davon gesprochen, die BaFin habe auch den Aufsichtsrat „abgesetzt“. Nach dem nun vorliegenden Schreiben muss genauer unterschieden werden. Die BaFin hatte zunächst die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats auf die Sonderbeauftragte Sandra Michelfelder übertragen. Die gewählten Aufsichtsratsmitglieder konnten ihre Befugnisse damit nicht mehr ausüben. Erst anschließend, am 26. August 2026, legten die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats nach Angaben der Sonderbeauftragten ihre Ämter mit sofortiger Wirkung nieder. Korrekt ist deshalb: Die BaFin entzog dem bisherigen Aufsichtsrat durch die Übertragung seiner Befugnisse zunächst die tatsächliche Amtsausübung; wenige Wochen später legten die gewählten Aufsichtsratsmitglieder ihre Mandate selbst nieder.

Bemerkenswert ist zugleich, wie die Sonderbeauftragten ihre eigene Rolle beschreiben. Ihre Bestellung sei zeitlich begrenzt und diene dazu, die Bank in einer besonderen Phase geordnet zu führen. Offene Themen und aufsichtsrechtliche Hinweise sollten zunächst aufgearbeitet werden. Anschließend solle eine Situation entstehen, in der die Aufgaben wieder geordnet an künftige Organe der Bank übergeben werden könnten. Diese Aussage sollte für die weitere Entwicklung festgehalten werden. Denn damit stellen die Sonderbeauftragten selbst ihre Tätigkeit als Übergangslösung dar. Sollte später eine Verschmelzung, ein Verkauf oder eine andere dauerhafte Strukturmaßnahme vorbereitet werden, wäre zu fragen, wie sich dies mit der heute ausdrücklich angekündigten Rückkehr zu regulären Organen der Raiffeisenbank Plankstetten AG vereinbaren lässt.

Die Tagesordnung wird deutlich verändert. Nach der ursprünglichen Planung sollte der frühere Vorstand und Aktionär Elmar Weiß zum Versammlungsleiter gewählt werden. Diese Abstimmung soll nun nicht stattfinden. Die Sonderbeauftragten berufen sich auf die Satzung, nach der die Leitung der Hauptversammlung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats obliegt. Da gegenwärtig die Sonderbeauftragte die Befugnisse des Aufsichtsorgans wahrnimmt, beansprucht sie damit auch die Versammlungsleitung. Eine Wahl eines anderen Versammlungsleiters sei nach der Satzung nicht vorgesehen. Damit wird die Hauptversammlung ausgerechnet von derjenigen Person geleitet, die aufgrund einer Maßnahme der BaFin die Aufgaben des bisherigen Aufsichtsrats übernommen hat.

Auch bei der Zulassung von Gästen weicht die aktualisierte Tagesordnung von der ursprünglichen Planung ab. Politiker, Kunden der Bank, Pressevertreter und sonstige Nichtaktionäre sollen nicht zugelassen werden. Die Sonderbeauftragten begründen dies mit der Nichtöffentlichkeit einer Hauptversammlung und mit der Möglichkeit, dass vertrauliche Informationen über die Bank, laufende Verfahren und aufsichtsrechtliche Themen zur Sprache kommen. Diese Begründung ist grundsätzlich nachvollziehbar. Auffällig ist jedoch, wer weiterhin teilnehmen darf: Neben Aktionären, Sonderbeauftragten und Notar können Vertreter von BaFin und Bundesbank anwesend sein und das Wort ergreifen. Ausdrücklich wird außerdem auf ein Teilnahmerecht von Vertretern des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) verwiesen. Die Öffentlichkeit bleibt damit draußen – der BVR darf hinein. Ein Beweis für eine Einflussnahme des BVR ist das selbstverständlich nicht. Angesichts der langjährigen Auseinandersetzungen um die Eigenständigkeit der Bank ist diese Konstellation dennoch bemerkenswert.

Besonders weitreichend sind die Änderungen bei dem ursprünglich vorgesehenen Vorgehen gegen Maßnahmen der BaFin. Die Hauptversammlung sollte Vorstand, frühere Vorstände, Aufsichtsrat und Sonderbeauftragte ersuchen, mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln gegen bekannte und mögliche künftige Maßnahmen der BaFin vorzugehen. Außerdem sollte die Bank die dabei entstehenden Kosten übernehmen. Diese Punkte wurden von der Tagesordnung genommen. Zur Begründung führen die Sonderbeauftragten aus, es handele sich um Angelegenheiten der Geschäftsführung. Über solche Fragen könne die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn das Gesetz dies vorsehe oder der Vorstand eine Entscheidung der Hauptversammlung verlange. Auch über die Kostenübernahme persönlicher Rechtsmittel früherer Organmitglieder oder über deren Dienstverträge könne die Hauptversammlung nicht wirksam entscheiden.

Damit können die Aktionäre in der Versammlung zwar ihre Meinung äußern, Fragen stellen und ihre Haltung deutlich machen. Einen verbindlichen Beschluss, mit dem die Gesellschaft oder ihre Organe zu einem bestimmten Vorgehen gegen die BaFin verpflichtet werden, sollen sie nach der Rechtsauffassung der Sonderbeauftragten jedoch nicht fassen können. Gerade hier wird sichtbar, wie stark sich die gegenwärtige Situation von einer normalen Hauptversammlung unterscheidet.

Der zentrale Punkt: Die Aktionäre können derzeit keinen neuen Aufsichtsrat wählen. Der politisch und gesellschaftsrechtlich wohl interessanteste Teil des Schreibens betrifft die Wahl eines neuen Aufsichtsrats. Grundsätzlich gehört die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsorgans zu den zentralen Rechten der Aktionäre. Die Sonderbeauftragten bestätigen das ausdrücklich. Zugleich erklären sie jedoch, dass dieses Recht in der gegenwärtigen Situation nicht ausgeübt werden könne. Solange die Aufgaben des Aufsichtsorgans einem Sonderbeauftragten übertragen seien, könne das zuständige Gesellschaftsorgan sein Bestellungsrecht nur mit vorheriger Zustimmung der BaFin ausüben. Eine solche Zustimmung werde bis zur Hauptversammlung am 11. September 2026 absehbar nicht vorliegen. Deshalb könne die Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder derzeit nicht stattfinden.

Damit tritt die Tragweite der BaFin-Maßnahmen besonders deutlich hervor: Die Eigentümer der Bank können gegenwärtig ihr eigenes Kontrollorgan nicht neu bestellen, solange die BaFin hierzu nicht ihre Zustimmung erteilt. Die Aktionäre bleiben Eigentümer der Raiffeisenbank Plankstetten AG. Ihr Recht, das Organ zu bestimmen, das die Geschäftsleitung kontrolliert, ist in der aktuellen Situation jedoch blockiert. Das wirft eine grundsätzliche Frage auf: Wie viel Entscheidungsgewalt verbleibt den Eigentümern einer Aktiengesellschaft, wenn Vorstand und Aufsichtsrat durch Sonderbeauftragte ersetzt sind und selbst die Neubestellung des Aufsichtsrats von der Zustimmung der Bankenaufsicht abhängt?

Eine weitere Korrektur unserer bisherigen Einschätzung ist ebenfalls notwendig. Nach Bekanntwerden der ursprünglichen Tagesordnung hatten wir die Frage aufgeworfen, ob die geplante Entfernung des Begriffs „genossenschaftlich“ aus Präambel und Satzung möglicherweise auf Missfallen gestoßen und ein Grund für das weitere Eingreifen der BaFin gewesen sein könnte. Das neue Schreiben stützt diese Vermutung nicht. Im Gegenteil: Die Sonderbeauftragten erklären ausdrücklich, dass die vorgeschlagene Anpassung der Präambel sowie die Entscheidung über das künftige Höchststimmrecht auf der Tagesordnung verbleiben. Diese Änderungen seien aktienrechtlich grundsätzlich zulässig.

Das ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Nicht abgestimmt werden kann derzeit über die Wahl eines neuen Aufsichtsrats. Nicht abgestimmt werden soll über einen verbindlichen gemeinsamen Rechtsweg gegen die Maßnahmen der BaFin. Über eine grundlegende Veränderung der Satzung und der bisherigen genossenschaftlichen Prägung der Bank dürfen die Aktionäre dagegen weiterhin entscheiden. Auch die Stimmrechtsordnung steht dabei zur Diskussion. Bislang ist die Bank noch von einem deutlich genossenschaftlich geprägten Höchststimmrecht bestimmt, das dem Gedanken „ein Mitglied beziehungsweise Aktionär – eine Stimme“ nahekommt. Eine stärkere Orientierung der Stimmrechte an der Kapitalbeteiligung würde die Gewichte innerhalb der Aktionärschaft verschieben und wäre ein weiterer Schritt von der früheren Genossenschaft über eine genossenschaftlich geprägte Aktiengesellschaft hin zu einer stärker kapitalgesellschaftlich organisierten AG.

Was bleibt von der Entscheidungshoheit der Eigentümer? Das Schreiben der Sonderbeauftragten beantwortet damit einige offene Fragen, wirft aber zugleich neue auf. Einerseits wird ausdrücklich erklärt, ihre Tätigkeit sei nur vorübergehend und solle am Ende wieder in reguläre Organe münden. Andererseits dürfen die Aktionäre gerade diese Organe gegenwärtig nicht vollständig neu bestellen. Sie können keinen neuen Aufsichtsrat wählen, solange die BaFin nicht zustimmt. Sie sollen keine verbindlichen Beschlüsse über ein gemeinsames Vorgehen der Gesellschaft gegen die BaFin fassen. Die ursprünglich vorgesehene öffentliche Begleitung durch Presse, Kunden und Politiker entfällt. Vertreter des BVR dürfen dagegen teilnehmen. Über eine mögliche weitere Entfernung genossenschaftlicher Elemente aus Präambel und Satzung dürfen die Aktionäre hingegen weiterhin abstimmen.

Die außerordentliche Hauptversammlung am 11. September 2026 dürfte deshalb zu einer der ungewöhnlichsten Versammlungen in der Geschichte der Bank werden. Die entscheidende Frage wird nicht nur sein, welche Beschlüsse tatsächlich gefasst werden. Mindestens ebenso wichtig ist die Frage, was die Eigentümer ihrer eigenen Bank in der gegenwärtigen Situation überhaupt noch selbst entscheiden dürfen.

Und schließlich wird sich die weitere Entwicklung an einer Aussage messen lassen müssen, die die Sonderbeauftragten nun selbst getroffen haben: Ihre Tätigkeit soll zeitlich begrenzt sein und die Aufgaben sollen später wieder geordnet an künftige Organe der Bank übergeben werden. Sollte sich stattdessen während dieser Übergangsphase eine dauerhafte Strukturentscheidung abzeichnen, etwa eine Verschmelzung oder eine andere Form der Aufgabe der Eigenständigkeit, wäre zu fragen, ob aus einer vorübergehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahme schrittweise eine irreversible Neuordnung geworden ist.

Für die Aktionäre der Raiffeisenbank Plankstetten AG geht es deshalb am 11. September um mehr als um einzelne Tagesordnungspunkte. Es geht um die grundsätzliche Frage, wem die Bank gehört, wer in einer solchen Ausnahmesituation tatsächlich über ihre Zukunft entscheidet und wie viel von der unternehmerischen Selbstbestimmung der Eigentümer verbleibt, wenn die Bankenaufsicht vorübergehend Vorstand und Aufsichtsorgan durch Sonderbeauftragte ersetzt.

Grundlage des Beitrags: Schreiben der Sonderbeauftragten der Raiffeisenbank Plankstetten AG vom 1. September 2026 zur aktualisierten Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 11. September 2026.

Raiffeisenbank Plankstetten
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