Bullay, den 7.08.2026. Wie Prüfungsverbände und Bankenaufsicht über ungeeignete Geschäftsleiter sprachen. Die Entmachtung von Vorstand und Aufsichtsrat der Raiffeisenbank Plankstetten AG erinnert an ein älteres Gesprächsprotokoll zur Lage der genossenschaftlichen Kreditwirtschaft. Ende der 1990er Jahre wurde zwischen Vertretern der Bankenaufsicht und der genossenschaftlichen Organisation unter anderem über Managementmängel, die Prüfungsverfolgung durch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände und die Zusammenarbeit mit dem damaligen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gesprochen. Auffällig ist, dass dabei Fragen der Geschäftsleiterqualifikation, der Prüfungstätigkeit und der künftigen organisatorischen Entwicklung der genossenschaftlichen Bankengruppe miteinander verbunden wurden.
Eine Passage ist besonders bemerkenswert. Danach seien einzelne Geschäftsleiter innerhalb der genossenschaftlichen Bankengruppe teilweise schlicht nicht in der Lage gewesen, ein Institut zu führen. Solche Geschäftsleiter müssten „in jedem Fall eliminiert werden“. Dies könne letztlich nur das Aufsichtsamt. Im selben Zusammenhang wurde eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den regionalen Prüfungsverbänden und dem damaligen Bundesaufsichtsamt angesprochen.
Mit „Eliminierung“ war ersichtlich keine persönliche Beseitigung gemeint, sondern die Entfernung aus der Geschäftsleiterfunktion. Dennoch ist die Wortwahl ungewöhnlich hart. Sie zeigt, mit welcher Entschiedenheit über die Absetzung bestimmter Bankleiter gesprochen wurde.
Zugleich wird eine mögliche Arbeitsteilung sichtbar: Die Prüfungsverbände beobachten die Institute, prüfen die Geschäftsführung, beanstanden Entwicklungen und verfügen über umfangreiche Informationen. Die Bankenaufsicht besitzt demgegenüber die hoheitlichen Mittel, personelle Konsequenzen tatsächlich durchzusetzen.
Eine solche Zusammenarbeit kann notwendig sein. Wenn Geschäftsleiter fachlich ungeeignet sind, Risiken nicht beherrschen oder die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nicht gewährleisten, muss die Bankenaufsicht handeln.
Problematisch wird diese Zusammenarbeit jedoch dann, wenn nicht mehr erkennbar ist, wer die maßgebliche Bewertung vorgenommen hat, auf welchen Tatsachen sie beruht und ob neben aufsichtsrechtlichen Erwägungen möglicherweise auch verbandliche oder strukturpolitische Interessen einfließen.
Das historische Protokoll beweist nicht, dass im Fall Plankstetten ein abgestimmtes Vorgehen zwischen BaFin, Prüfungsverband und genossenschaftlicher Organisation stattgefunden hat. Ein solcher Schluss wäre derzeit nicht gerechtfertigt.
Nach der Entmachtung sämtlicher Leitungs- und Kontrollorgane muss aber gefragt werden:
Handelte die BaFin ausschließlich aufgrund eigener Feststellungen? Welche Erkenntnisse erhielt sie von Abschlussprüfern, Prüfungsstellen, Sicherungseinrichtungen oder aus der genossenschaftlichen Organisation? Wer bewertete die bisherigen Vorstände und nun auch den Aufsichtsrat als nicht mehr tragbar? Und wurde gegenüber der Bankenaufsicht möglicherweise bereits eine bestimmte personelle oder strukturelle Lösung vorgeschlagen?
Diese Fragen sind auch deshalb berechtigt, weil der frühere Vorstand der Raiffeisenbank Plankstetten AG seit Jahrzehnten im offenen Konflikt mit Teilen der Bankenaufsicht und der genossenschaftlichen Organisation stand. Der Rechtsformwechsel zur Aktiengesellschaft sollte gerade die Eigenständigkeit der Bank sichern und eine unerwünschte Verschmelzung verhindern.
Das alte Protokoll ist kein Beweis für die Vorgänge in Plankstetten. Es zeigt aber, dass die Entfernung unerwünschter oder als ungeeignet bewerteter Geschäftsleiter und die Zusammenarbeit zwischen Prüfungsverbänden und Bankenaufsicht innerhalb der genossenschaftlichen Finanzgruppe keineswegs neue Themen sind.
Bei diesem Beitrag der GenoNachrichten handelt es sich um eine Fortsetzung von Teil 1 Teil 1: BaFin entmachtet auch den Aufsichtsrat der Raiffeisenbank Plankstetten AG sind hier hinterlegt:
Hier geht es weiter zu Teil 3: Vom Austausch der Organe zur Strukturentscheidung



