Bullay, den 5.08.2026/ Wer kontrolliert jetzt die von der BaFin eingesetzte Geschäftsleitung? Auch die Auseinandersetzung um die Raiffeisenbank Plankstetten AG erreicht eine neue Eskalationsstufe. Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereits die bisherigen Vorstände Elmar Weiß und Walter Frank entmachtet und einen Sonderbeauftragten mit den Aufgaben des Vorstands betraut hatte, wurde nun offenbar auch dem Aufsichtsrat die Wahrnehmung seiner Befugnisse entzogen.
Damit stehen nicht mehr nur die Geschäftsführung, sondern auch die Kontrolle der Geschäftsführung unter unmittelbarem Einfluss der Bankenaufsicht. Ein Sonderbeauftragter nimmt die Aufgaben des Vorstands wahr, eine weitere Sonderbeauftragte die Aufgaben des Aufsichtsrats.
Das ist ein außergewöhnlich weitreichender Eingriff in die Unternehmensverfassung der Bank.
Der Vorstand führt die Geschäfte. Der Aufsichtsrat überwacht den Vorstand, wirkt an wesentlichen Entscheidungen mit und entscheidet normalerweise über Bestellung oder Abberufung der Vorstandsmitglieder. Werden beide Organe faktisch durch Sonderbeauftragte ersetzt, verbleibt den Aktionären zwar formal ihre Stellung als Eigentümer. Ihr Einfluss auf die konkrete Leitung und Kontrolle des Instituts ist jedoch erheblich eingeschränkt.
Besonders bemerkenswert ist, dass die konkreten Gründe für den vollständigen Austausch der bisherigen Organstruktur öffentlich bislang nicht bekannt sind. Die BaFin mag aufgrund ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten gehindert sein, Einzelheiten offenzulegen. Dennoch stellt sich die Frage, weshalb nicht nur die bisherigen Vorstände, sondern nun auch der gesamte Aufsichtsrat als ungeeignet angesehen wird, seine Aufgaben weiterhin wahrzunehmen.
Welche konkreten Pflichtverletzungen werden den Aufsichtsratsmitgliedern vorgeworfen? Haben sie aufsichtsrechtliche Mängel nicht erkannt oder notwendige Maßnahmen verweigert? Oder besteht ihr entscheidendes Versäumnis aus Sicht der Aufsicht darin, dass sie die bisherigen Vorstände und den eigenständigen Kurs der Bank unterstützt haben?
Darüber ist bislang nichts bekannt.
Die bisherigen Vorstände hatten in einem Schreiben an die Aktionäre erklärt, es gebe keinen materiellen Vorwurf gegen die Bank. Sie verwiesen auf hohe Eigenkapital- und Liquiditätskennzahlen, gute Betriebsergebnisse, uneingeschränkte Bestätigungsvermerke und die jährlich bestätigte Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Zugleich warnten sie davor, dass während jahrelanger Gerichtsverfahren vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten.
Nach der Entmachtung auch des Aufsichtsrats erhält diese Warnung zusätzliches Gewicht. Denn gerade der Aufsichtsrat wäre das gesellschaftsrechtliche Organ gewesen, das die weitere Tätigkeit des Sonderbeauftragten für den Vorstand hätte kritisch begleiten und die Interessen der Bank und ihrer Aktionäre hätte vertreten können.
Nun kontrolliert eine von der BaFin eingesetzte Sonderbeauftragte einen ebenfalls von der BaFin eingesetzten Sonderbeauftragten.
Das kann in einer nachgewiesenen Gefahrenlage rechtlich zulässig und notwendig sein. Je umfassender der Eingriff jedoch ausfällt, desto dringlicher wird die Frage nach seiner Begründung, seiner Dauer und seinem eigentlichen Ziel.
Soll die Bank nach Beseitigung festgestellter Mängel wieder an einen regulären Vorstand und einen von den Aktionären legitimierten Aufsichtsrat zurückgegeben werden? Oder bereitet die vollständige Übernahme von Leitung und Kontrolle bereits eine dauerhafte strukturelle Neuordnung vor?
Dieser Beitrag wird fortgesetzt: Teil 2: „In jedem Fall eliminiert“ – ein historisches Protokoll erhält neue Aktualität



