Bullay, den 29.07.2026. Im ersten Teil wurde die Grundfrage gestellt: Die BaFin schützt das Finanzsystem – aber wer schützt die Genossenschaft? Diese Frage führt unmittelbar zum genossenschaftlichen Prüfungsverband.

Ein genossenschaftlicher Prüfungsverband ist kein gewöhnlicher Wirtschaftsprüfer. Er ist gesetzlicher Prüfungsverband im Sinne des Genossenschaftsgesetzes. Seine besondere Stellung beruht darauf, dass Genossenschaften ihren gesetzlichen Prüfer nicht frei wählen können. Sie sind auf den Prüfungsverband angewiesen, dem das Prüfungsrecht verliehen wurde.

Gerade deshalb ist sein Auftrag besonders.Normale Bankprüfung kann auch ein qualifizierter Wirtschaftsprüfer leisten. Kreditrisiken beurteilen, Sicherheiten bewerten, Risikovorsorge prüfen, Meldewesen kontrollieren, Kapitaldienstfähigkeit analysieren, IT-Risiken einordnen – all das gehört zum Handwerk moderner Bankenprüfung.

Dafür allein braucht es kein genossenschaftliches Prüfungsmonopol. Das Prüfungsmonopol rechtfertigt sich nur durch den besonderen genossenschaftlichen Schutzauftrag.

Der Prüfungsverband prüft nicht nur eine Bank. Er prüft eine Genossenschaft, die Bankgeschäfte betreibt. Das Bankgeschäft ist Mittel zum Zweck. Der Zweck ist die Förderung der Mitglieder. Damit gehören Förderauftrag, Mitgliederinteressen, Mitgliederhoheit, Selbstverwaltung, Organverantwortung und Finanzhoheit der Mitglieder zwingend zum Prüfungsmaßstab. Wenn diese Ebene hinter bankaufsichtlichen Kategorien verschwindet, wird der genossenschaftliche Prüfungsauftrag verkürzt.

Besonders deutlich wird das in Krisenfällen.

Wenn eine Genossenschaftsbank in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, treten verschiedene Interessen nebeneinander. Die BaFin achtet auf bankaufsichtliche Stabilität. Die Sicherungseinrichtung achtet auf Risikobegrenzung für den Verbund. Der BVR achtet auf die Stabilität der genossenschaftlichen FinanzGruppe. Eine aufnehmende Bank kann an einer geordneten Übernahme interessiert sein. Das alles mag legitim sein.

Aber der Prüfungsverband muss eine andere Frage stellen: Was dient der geprüften Genossenschaft und ihren Mitgliedern? Diese Frage darf nicht untergehen. Wenn Vermögenswerte veräußert, Geschäftsfelder aufgegeben, Sanierungsmaßnahmen umgesetzt oder Fusionen vorbereitet werden, muss der Prüfungsverband eigenständig prüfen, ob diese Maßnahmen im Interesse der Genossenschaft liegen. Er muss Alternativen prüfen. Er muss mögliche Interessenkollisionen erkennen. Er muss Vorstand und Aufsichtsrat an ihre Pflicht erinnern, nicht dem Verbund, nicht der BaFin und nicht einer Sicherungseinrichtung verpflichtet zu sein, sondern der eigenen Genossenschaft und ihren Mitgliedern.

Gerade bei Verschmelzungen wird dieser Unterschied besonders wichtig. Eine Verschmelzung kann ein Bankgeschäft stabilisieren. Sie kann Gläubiger schützen. Sie kann Risiken für das Sicherungssystem begrenzen. Aber sie erhält die übertragende Genossenschaft nicht. Sie beendet sie. Mit der Eintragung der Verschmelzung erlischt der selbständige Rechtsträger.

Wenn das Prüfungsmonopol historisch mit der Gesunderhaltung des Genossenschaftswesens begründet wurde, dann darf Gesunderhaltung nicht bedeuten: Das Bankgeschäft wird gerettet, die Genossenschaft aber beseitigt. Jedenfalls muss geprüft und den Mitgliedern nachvollziehbar erläutert werden, ob die Beendigung der Genossenschaft wirklich erforderlich war oder ob mildere Alternativen bestanden hätten.

Genau an dieser Stelle muss auch die Staatsaufsicht tätig werden. Sie darf sich nicht darauf beschränken, ob der Verband formal einen Prüfungsbericht erstellt hat. Sie muss prüfen können, ob der Monopolverband seine gesetzliche Schutzfunktion tatsächlich erfüllt hat. Dazu gehört auch die Frage, ob der Verband noch unabhängig genug zwischen Genossenschaftsinteresse, Verbundinteresse, Sicherungsinteresse und bankaufsichtlichem Interesse unterscheidet.

Denn wenn der Prüfungsverband faktisch zum verlängerten Arm von BaFin, BVR oder Sicherungseinrichtung würde, verlöre das Prüfungsmonopol seine Rechtfertigung. Das Prüfungsmonopol wurde nicht geschaffen, um Verbundentscheidungen gegen einzelne Genossenschaften durchzusetzen. Es wurde geschaffen, um Genossenschaften, Mitglieder und Gläubiger zu schützen.

Deshalb lautet die entscheidende Frage: Wird die Genossenschaft als Genossenschaft geprüft – oder nur noch das Bankgeschäft als Teil eines Verbundsystems?

Wenn die Antwort auf diese Frage unklar bleibt, ist die Staatsaufsicht gefordert. Denn wer den Genossenschaften die freie Wahl ihres gesetzlichen Prüfers nimmt, trägt Verantwortung dafür, dass dieses Monopol nicht missbraucht wird.Das Prüfungsmonopol ist nur solange gerechtfertigt, wie es seiner Schutzfunktion dient.

Und diese Schutzfunktion gilt nicht zuerst dem Verband. Sie gilt der Genossenschaft und ihren Mitgliedern.

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