Bullay, den 24.07.2026. Warum das Prüfungsmonopol mehr leisten muss als eine gewöhnliche Abschlussprüfung Jede eingetragene Genossenschaft muss einem Prüfungsverband angehören. Die gesetzliche Pflichtprüfung wird grundsätzlich durch den Verband durchgeführt, dem die Genossenschaft angehört. Dieser bedient sich regelmäßig der bei ihm angestellten Prüfer. Die Genossenschaft kann ihre genossenschaftliche Pflichtprüfung daher nicht einfach einem beliebigen Wirtschaftsprüfer übertragen. Dieses System wird häufig als genossenschaftliches Prüfungsmonopol bezeichnet. (Gesetze im Internet)
Ein solches Prüfungsmonopol kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Verbandsprüfung mehr leistet als eine gewöhnliche handelsrechtliche Abschlussprüfung. Der Prüfungsverband prüft nicht lediglich Zahlen, Bilanzansätze und Jahresabschlüsse. Er soll die besondere Rechtsform der Genossenschaft, deren wirtschaftliche Stabilität, die Interessen ihrer Mitglieder und Gläubiger sowie insbesondere die Einhaltung des gesetzlichen Förderauftrags schützen.
Das Prüfungsmonopol ist deshalb kein Privileg, das dem Verband um seiner selbst willen eingeräumt wurde. Es ist eine gesetzlich übertragene Schutz- und Sicherungsaufgabe. Dem Schutz der Mitglieder und Gläubiger.
► Je stärker die freie Wahl des Prüfers eingeschränkt ist, desto höher müssen die Anforderungen an Fachkunde, Unabhängigkeit, Prüfungsqualität und Verantwortungsbewusstsein des Prüfungsverbandes sein. Die Verbandsprüfung reicht weit über den Jahresabschluss hinaus.
Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass die genossenschaftliche Pflichtprüfung über eine handelsrechtliche Abschlussprüfung hinausgeht. Sie soll nicht nur die Vermögensinteressen der Mitglieder und Gläubiger schützen, sondern auch die Einhaltung des gesetzlichen Förderzwecks gewährleisten.
Dem Prüfungsverband kommt dabei eine zukunftsbezogene Beratungs- und Schutzfunktion zu. Diese kann sich auf die gesamte Unternehmensorganisation, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die Zweckmäßigkeit der Leitung der Genossenschaft erstrecken.
Die Verbandsprüfung darf sich daher nicht in der Feststellung erschöpfen, dass
- der Jahresabschluss ordnungsgemäß aufgestellt wurde,
- die Vermögenslage ausreichend erscheint,
- die Genossenschaft aufsichtsrechtliche Anforderungen erfüllt,
- genügend Eigenkapital vorhanden ist oder
- die Satzung einen Förderzweck enthält.
Diese Feststellungen sind wichtig. Sie beantworten aber noch nicht die entscheidende genossenschaftsrechtliche Frage: Hat der gemeinschaftliche Geschäftsbetrieb den Mitgliedern tatsächlich einen erkennbaren und nachweisbaren Fördervorteil vermittelt?
Bei einer Genossenschaft ist wirtschaftlicher Erfolg kein Selbstzweck. Er soll die gegenwärtige und zukünftige Förderung der Mitglieder ermöglichen. Genau diesen Zusammenhang muss der Prüfungsverband untersuchen.
„Ob und auf welche Weise“ der Förderzweck verfolgt wurde § 58 Abs. 1 GenG verpflichtet den Verband ausdrücklich, im Prüfungsbericht dazu Stellung zu nehmen, ob und auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat. (Gesetze im Internet)
Diese Formulierung enthält zwei eigenständige Prüfungsaufträge. Wurde überhaupt ein zulässiger Förderzweck verfolgt?Mit der Frage nach dem „Ob“ muss der Verband prüfen, ob die tatsächliche Geschäftstätigkeit noch auf den gesetzlichen Zweck der Rechtsform eG ausgerichtet ist. Es genügt nicht, dass der Förderzweck in der Satzung genannt wird. Entscheidend ist, wie Vorstand und Aufsichtsrat die Genossenschaft tatsächlich führen. Der Verband muss daher beispielsweise untersuchen:
- Ist die Geschäftspolitik an den Bedürfnissen der Mitglieder ausgerichtet?
- Werden Mitglieder als Träger und Nutzer des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs behandelt?
- Ist die Mitgliederförderung noch eigenständiges Unternehmensziel?
- Oder ist sie hinter allgemeinen Wachstums-, Ertrags- oder Verbundzielen zurückgetreten?
- Besteht noch ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen Unternehmenserfolg und Mitgliedernutzen?
Auf welche konkrete Weise wurden die Mitglieder gefördert? Die Frage nach dem „Wie“ verlangt mehr als eine allgemeine Beschreibung des Unternehmensgegenstands. Bei einer Genossenschaftsbank würde beispielsweise die Aussage „Die Genossenschaft fördert ihre Mitglieder durch den Betrieb von Bankgeschäften“ noch keine ausreichende Antwort enthalten.
Das Bankgeschäft ist zunächst nur der Geschäftsgegenstand. Der Prüfungsverband muss feststellen, welcher konkrete Vorteil daraus für die Mitglieder entstanden ist. Dieser Vorteil kann unter anderem bestehen in:
- besonderen Mitgliederkonditionen,
- niedrigeren Gebühren für Mitglieder,
- höheren Vergütungen für Mitglieder,
- speziellen Beratungs- und Betreuungsleistungen,
- besonderen Zugangs- oder Nutzungsmöglichkeiten,
- Rückvergütungen,
- Mitgliederboni oder
- einer nachvollziehbaren Sicherung zukünftiger Förderleistungen.
Auch die Bildung von Rücklagen kann der langfristigen Förderung dienen. Der Prüfungsverband muss dann aber prüfen, ob die einbehaltenen Mittel tatsächlich zur Sicherung oder Verbesserung der künftigen Förderfähigkeit benötigt werden.
► Die Feststellung wirtschaftlicher Stabilität ersetzt nicht die Prüfung der Mitgliederförderung.
Der Prüfungsverband muss selbst prüfen
Der Prüfungsverband darf die Angaben des Vorstands zur Erfüllung des Förderauftrags nicht lediglich entgegennehmen und in den Prüfungsbericht übernehmen. Die gesetzlich verlangte Stellungnahme setzt eigene Prüfungshandlungen voraus.
Der Verband muss vom Vorstand geeignete Nachweise verlangen. Dazu können insbesondere gehören:
- eine schriftliche Förderstrategie,
- Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats,
- Erhebungen über die Bedürfnisse der Mitglieder,
- Konditionen- und Leistungsvergleiche,
- Berechnungen von Mitgliederboni oder Rückvergütungen,
- Angaben zur Nutzung genossenschaftlicher Leistungen,
- Unterlagen über Beteiligungen,
- Begründungen für die Rücklagenbildung,
- Planungsrechnungen,
- Protokolle der Genossenschaftsorgane und
- Nachweise über die Information der Mitglieder.
Der Verband muss anschließend prüfen, ob die Darstellungen des Vorstands
- vollständig,
- schlüssig,
- nachprüfbar und
- mit den tatsächlichen Geschäftsabläufen vereinbar sind.
Je allgemeiner die Aussagen des Vorstands bleiben, desto weniger kann sich der Verband mit einer bloßen Plausibilisierung zufriedengeben.
Eine rechtsformspezifische Pflichtprüfung verlangt eine erkennbare Auseinandersetzung mit dem Einzelfall. Über Jahre hinweg verwendete Standardformulierungen ohne konkrete Angaben zu Fördermaßnahmen und Förderergebnissen wären daher kritisch zu hinterfragen.
Beteiligungen müssen auf ihren Förderbezug geprüft werden. Eine besondere Prüfungsaufgabe besteht bei Beteiligungen an anderen Unternehmen.
Solche Beteiligungen dürfen bei einer Genossenschaft nicht lediglich deshalb eingegangen oder fortgeführt werden, weil sie Erträge versprechen, verbundpolitisch erwünscht sind oder zum Geschäftsmodell anderer Unternehmen passen. Sie müssen der Förderung der Mitglieder zu dienen bestimmt sein.
Der Prüfungsverband muss deshalb insbesondere untersuchen:
- Welcher Förderzweck wurde beim Erwerb der Beteiligung festgelegt?
- Wurde dieser Förderzweck nachvollziehbar dokumentiert?
- Welchen konkreten Vorteil sollte die Beteiligung den Mitgliedern vermitteln?
- Waren die zugrunde gelegten Annahmen plausibel?
- Wurde der Förderbeitrag regelmäßig überprüft?
- Wurden Risiken und Wertentwicklungen angemessen überwacht?
- Dient die Beteiligung auch heute noch der Mitgliederförderung?
Kommt es nach mehreren Jahren zu erheblichen Wertberichtigungen, reicht es nicht unbedingt aus, nur die aktuelle bilanzielle Bewertung zu prüfen.
Dann kann sich auch die Frage stellen, ob
- die ursprüngliche Entscheidung ausreichend geprüft wurde,
- die laufende Überwachung sachgerecht war,
- Risiken früher hätten erkannt werden müssen und
- die Prüfungsberichte der Vorjahre auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhten.
Eine spätere Wertberichtigung beweist nicht automatisch, dass Vorstand oder Prüfer in den Vorjahren pflichtwidrig gehandelt haben. Sie kann aber ein Anlass sein, die gesamte Entscheidungs-, Überwachungs- und Prüfungskette erneut zu untersuchen.
Auch das Nichtmitgliedergeschäft ist zu untersuchen
Das Geschäft mit Nichtmitgliedern kann für eine Genossenschaft wirtschaftlich sinnvoll oder sogar notwendig sein. Es kann beispielsweise der Auslastung gemeinschaftlicher Einrichtungen, der Kostensenkung oder der Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dienen.
Der Prüfungsverband muss jedoch darauf achten, dass das Nichtmitgliedergeschäft nicht zum eigentlichen Mittelpunkt des Unternehmens wird und die Mitgliederförderung verdrängt. Dabei sind insbesondere folgende Fragen zu stellen:
- Ist das Nichtmitgliedergeschäft satzungsmäßig zugelassen?
- Welche Funktion erfüllt es?
- Welche Vorteile entstehen daraus für die Mitglieder?
- Werden die erwirtschafteten Überschüsse zur Mitgliederförderung eingesetzt?
- Unterscheidet sich die Stellung eines Mitglieds noch erkennbar von der eines gewöhnlichen Kunden?
- Wird die Genossenschaft noch als Selbsthilfeunternehmen ihrer Mitglieder geführt?
Eine starre gesetzliche Quote, nach der das Mitgliedergeschäft stets größer sein müsste als das Nichtmitgliedergeschäft, besteht nicht. Ein dauerhaft dominierendes Nichtmitgliedergeschäft kann aber ein Warnsignal sein und eine vertiefte Prüfung der tatsächlichen Zweckausrichtung erforderlich machen.
Der Verband muss Mängel deutlich beanstanden. Stellt der Prüfungsverband fest, dass der Vorstand den Förderauftrag nicht ausreichend erfüllt, darf er sich nicht auf unverbindliche Hinweise beschränken. Mögliche Mängel können beispielsweise vorliegen, wenn
- keine Förderstrategie besteht,
- die Bedürfnisse der Mitglieder nicht ermittelt werden,
- keine konkreten Fördermaßnahmen nachgewiesen werden können,
- der Fördererfolg nicht gemessen wird,
- Mitglieder lediglich wie gewöhnliche Kunden behandelt werden,
- Beteiligungen keinen erkennbaren Förderbezug besitzen,
- Überschüsse dauerhaft ohne nachvollziehbare Förderbegründung angesammelt werden oder
- die Mitglieder unzureichend informiert werden.
Der Prüfungsbericht muss solche Feststellungen klar und verständlich darstellen. Vorstand und Aufsichtsrat müssen erkennen können,
- worin der Mangel besteht,
- welche rechtliche oder wirtschaftliche Bedeutung er hat,
- welche Folgen daraus entstehen können und
- welche Maßnahmen zur Beseitigung erforderlich sind.
Eine Prüfung verliert einen wesentlichen Teil ihrer Schutzwirkung, wenn erhebliche Feststellungen hinter vorsichtigen oder allgemein gehaltenen Formulierungen verborgen werden.
► Beanstandung bedeutet nicht, den Vorstand zu bevormunden. Sie bedeutet, den gesetzlichen Prüfungsauftrag wahrzunehmen.
Die Aufgabe endet nicht mit dem Prüfungsbericht
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs endet die Aufgabe des Prüfungsverbandes nicht mit der Feststellung und Beschreibung eines Mangels. Der Verband muss darauf hinwirken, dass festgestellte Mängel beseitigt werden.
Damit besteht seine Aufgabe aus drei aufeinanderfolgenden Stufen:
Prüfen. Der Verband muss feststellen, was tatsächlich geschehen ist und ob Vorstand und Aufsichtsrat ihre gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten erfüllt haben.
Beanstanden. Er muss erkannte Mängel eindeutig benennen und die erforderlichen Veränderungen aufzeigen.
Sichern. Er muss verfolgen, ob Vorstand und Aufsichtsrat die notwendigen Korrekturen tatsächlich umsetzen. Der Verband darf sich deshalb nicht damit begnügen, im nächsten Prüfungsbericht festzustellen, dass dieselben Beanstandungen weiterhin bestehen. Er muss prüfen, weshalb die Mängel nicht beseitigt wurden und welche weiteren Maßnahmen erforderlich sind.
Die Mitglieder müssen ausreichend informiert werden. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied muss seinen Inhalt zur Kenntnis nehmen. Vorstand und Aufsichtsrat müssen anschließend unverzüglich in gemeinsamer Sitzung über das Prüfungsergebnis beraten.
Darüber hinaus muss der Prüfungsbericht als Gegenstand der Beratung und möglichen Beschlussfassung der nächsten Generalversammlung angekündigt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts einzusehen. Der Aufsichtsrat muss sich in der Generalversammlung zu wesentlichen Feststellungen und Beanstandungen erklären.
Damit soll verhindert werden, dass wesentliche Prüfungsfeststellungen ausschließlich zwischen Vorstand, Aufsichtsrat und Verband behandelt werden und die Mitglieder davon nichts erfahren. Die Mitglieder müssen zumindest erkennen können,
- ob der Förderauftrag Gegenstand der Prüfung war,
- welche Fördermaßnahmen festgestellt wurden,
- ob erhebliche Mängel bestanden,
- welche Beanstandungen ausgesprochen wurden und
- wie Vorstand und Aufsichtsrat darauf reagiert haben.
Wird die Beratung über den Prüfungsbericht ungebührlich verzögert oder wurde die Generalversammlung nur unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen informiert, kann der Prüfungsverband selbst eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er kann dabei festlegen, über welche Gegenstände zur Beseitigung festgestellter Mängel beraten und beschlossen werden soll.
Dieses gesetzliche Recht zeigt: Der Verband ist nicht nur Berichterstatter. Er soll erforderlichenfalls sicherstellen, dass die Mitglieder als oberstes Willensbildungsorgan der Genossenschaft mit wesentlichen Prüfungsergebnissen befasst werden.
Unabhängigkeit und kritische Distanz sind unverzichtbar. Gerade weil die Genossenschaft ihren Pflichtprüfer nicht frei auswählen kann, muss der Prüfungsverband besonders unabhängig und unparteiisch handeln. § 62 GenG verpflichtet Verbände und Prüfer ausdrücklich zu gewissenhafter und unparteiischer Prüfung. Bei schuldhaften Pflichtverletzungen kann eine Haftung gegenüber der Genossenschaft entstehen. Problematisch wäre es, wenn bei der Prüfung andere Interessen in den Vordergrund träten, etwa
- allgemeine verbundpolitische Zielsetzungen,
- gewünschte Verschmelzungen,
- Interessen anderer Verbundunternehmen,
- Rücksichtnahme auf langjährige Geschäftsbeziehungen,
- die Vermeidung von Auseinandersetzungen mit bedeutenden Mitgliedsgenossenschaften oder
- der Wunsch, frühere eigene Beurteilungen nicht infrage stellen zu müssen.
Der Verband steht bei der gesetzlichen Pflichtprüfung nicht im Dienst einer allgemeinen Verbundstrategie. Prüfungsobjekt ist die einzelne Genossenschaft. Maßstab sind Gesetz, Satzung, Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, wirtschaftliche Verhältnisse und der gesetzliche Förderauftrag.
Das Prüfungsmonopol wurde nicht eingerichtet, um den Verband vor Kritik zu schützen. Es soll die Genossenschaft, ihre Mitglieder und ihre Gläubiger schützen.



