Bullay, den 11.03.2026. Die Genossenschaft ist keine kleine Aktiengesellschaft – Teil 2.Prof. Steding belässt es nicht bei einer rechtsgeschichtlichen Grundsatzbetrachtung. Er zeigt auch, wann und wie das Aktienrecht in die Genossenschaft eingedrungen ist. Für ihn liegt die entscheidende Zäsur in der Genossenschaftsrechtsnovelle von 1973. Dort wurde aus seiner Sicht nicht bloß ein Paragraph geändert. Dort verschob sich das Machtgefüge der Genossenschaft.
Vor 1973 war die Generalversammlung das höchste Organ. Der Vorstand war nicht ein von den Mitgliedern gelöster Leitungsapparat, sondern viel enger an den Mitgliederwillen gebunden. Nach Stedings Darstellung bestand sogar ein umfassendes Weisungsrecht der Generalversammlung, das sich nicht nur auf Grundsatzfragen, sondern auch auf die konkrete Geschäftsführung beziehen konnte. Dann kam die Reform. Mit der Neufassung des § 27 Abs. 1 GenG hieß es nun: „Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten.“ Steding sieht darin den bewussten Rückgriff auf das Aktienrecht. Für ihn war das ein massiver „Einbruch“ kapitalgesellschaftlichen Denkens in die genossenschaftliche Ordnung.
Die Folge war nach seiner Analyse gravierend: Die Generalversammlung verlor ihre herkömmlich betonte Stellung als oberstes Organ, der Vorstand gewann eine neue Eigenmacht. Aus einem mitgliedsgetragenen Selbsthilfeunternehmen wurde damit in der inneren Verfassung ein deutlich stärker verselbständigtes Leitungsmodell. Der Vorstand wurde, zugespitzt gesagt, vom ausführenden Organ zum Machtzentrum.
Steding kritisiert das nicht als bloß romantische Rückschau auf frühere Zeiten. Ihm geht es um den Kern der Rechtsform. Wenn eine Genossenschaft zur Förderung ihrer Mitglieder geschaffen wurde, dann ist es kein nebensächlicher Vorgang, wenn gerade diese Mitglieder strukturell an Einfluss verlieren. Dann wird aus einer Reform der Organisation schnell eine Reform des Wesens.
Besonders brisant ist seine Analyse deshalb, weil sie weit über das Jahr 1973 hinausweist. Denn wenn einmal akzeptiert ist, dass zentrale aktienrechtliche Leitgedanken in die Genossenschaft übernommen werden, dann stellt sich immer wieder dieselbe Frage: Was kommt als Nächstes? Mehr Vorstandsmacht? Mehr Kapitalorientierung? Weniger Kopfstimmrecht? Mehr Distanz zwischen Leitung und Mitgliedern?
Genau hierin liegt die Aktualität des Textes. Steding macht deutlich, dass Rechtsänderungen nie nur technisch sind. Sie verschieben Macht, Verantwortlichkeit und Identität. Und bei der Genossenschaft ist das besonders heikel, weil ihr Sinn gerade nicht in der Verselbständigung des Managements liegt, sondern in der wirtschaftlichen Förderung ihrer Mitglieder durch eine demokratisch verfasste Organisation.
Der zweite Befund lautet daher: Die Annäherung an die Aktiengesellschaft begann nicht erst heute. Sie ist seit Jahrzehnten im Gang. Wer sie beurteilen will, muss verstehen, dass mit jeder solchen Anpassung nicht nur Strukturen, sondern auch genossenschaftliche Grundprinzipien auf dem Spiel stehen.



