Wie die GenoNachrichten und das Portal Fusion-Raiffeisenbank.de regelmäßig berichteten haben es sich die genossenschaftlichen Prüfungsverbände in der Vergangenheit mit ihren Verschmelzungsberichten sehr einfach gemacht.

Die verbandspolitisch motivierte Bestrebung des BVR (Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken e.V.) , durch Fusionen größere Einheiten zu schaffen, ging fast immer zu Lasten der Mitglieder. Obwohl die Fusionspolitik keine Antwort auf die digitale Revolution des Bankwesens ist, werden derzeit jährlich 20 bis 30 Geno-Banken fusioniert. Nach Auffassung von igenos e.V. ist die Auflösung einer Genossenschaft mit Vermögensübertragung auf die aufnehmende Genossenschaft immer dann ein Verstoß gegen § 1 GenG, wenn die übertragende Genossenschaft nicht tatsächlich notleidend ist.

Bereits die Basis, auf der eine Fusion durchgeführt werden soll, ist laut igenos e.V. häufig ausgesprochen zweifelhaft: nämlich die Bewertung von Kreditrisiken, die sich zu einem Unternehmensrisiko verdichten, die dann in die Einstufung „fusionsreife Sanierungsbank“ führt. Aus Sicht von igenos basiert die Herabstufung einer Geno-Bank häufig auf den Einsatz von EWBs (Einzelwertberichtigungen) und zweifelhaften Wertgutachten. Diese „Rechtswidrigkeit“ vollzieht sich in folgenden Schritten:

1. Pflichtwidrige Prüfung durch Falschbewertung von Kreditrisiken – fehlerhaftes Ausüben prüferischen Ermessens (s. § 62 GenG / § 323 HGB); damit Erfüllung des Tatbestandes nach § 150 Abs. 1 GenG, evtl. auch Abs. 2 / s. auch § 332 HGB, § 266 StGB „Untreue“ durch die eingesetzten Prüfer.

2. Die Falschbewertung führt zur fehlerhaften Berichterstattung im Prüfungsverfahren § 57 Abs. 4 GenG, zum falschen Prüfungsbericht gem. § 58 GenG. Dieses kann, laut igenos auch existenzvernichtende Folgen für die betroffenen Kreditnehmer haben.

3. Den Organen der Bank werden dadurch falsche Informationen für ihre Mitwirkung im Prüfungsverfahren und eine unzutreffende Grundlage für die Beratung über das voraussichtliche Prüfungsergebnis gem. § 57 Abs. 4 GenG und den Prüfungsbericht § 58 Abs. 3, 4 GenG gegeben. 

4. Durch diese Beeinflussung werden Vorstand und Aufsichtsrat dazu verleitet, einen falschen Jahresabschluss zu unterzeichnen und in der Generalversammlung einen falschen Lagebericht abzugeben; die Organe werden dadurch letztlich auch zu einer Straftat gem. § 147 GenG verleitet. 

Das „Durchlaufen“ dieser Kette kann dann letztlich den Anteilseignern den Eindruck vermitteln, ihre Genossenschaft könne – aus zwingenden Gründen – die Selbstständigkeit nicht aufrechterhalten und müsse wegen der Unabwendbarkeit drohender Gefahren fusionieren. Dabei darf nicht übersehen werden, dass sowohl Vorstände wie Aufsichtsräte die Pflicht haben, beim Prüfungsverfahren auch durch kritisches Hinterfragen der Bewertung einzelner Kreditengagements und während der gesamten Prüfung sorgfältig mitzuwirken. Dass ihnen das möglich sein müsste, ergibt sich bereits aus den fachlichen Anforderungen des § 25 d S. 1 KWG. 

Die so betrachtete Verletzung der Sorgfaltspflichten führt zur Haftung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat. Dabei ist es h.M., dass sich ein einzelnes Organmitglied seiner ggf. auch strafrechtlichen Verantwortung gem. § 147 GenG, nicht mit Hinweis auf „Nichtzuständigkeit“ entziehen kann. 

Schlussendlich liegt es nicht fern festzustellen, dass fehlerhafte, leichtfertige Prüfung und Sorgfaltspflichtverletzung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht dazu geeignet sind, den Erwerb oder die Wirtschaft der Mitglieder ihrer Genossenschaftsbank gem. § 1 GenG zu fördern.
In Kusivschrift gesetzte, weite Teile dieser Ausarbeitung stammen aus dem Nachlass von Hartmut Glenk (1955 – 2020) , Direktor des Instituts für Genossenschaftswesen und Bankwirtschaft Siegen.

Hartmut Glenk
Jetzt Spenden! Das Spendenformular wird von betterplace.org bereit gestellt.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Sie müssen den Bedingungen zustimmen, um fortzufahren.