Karlsruhe, den 16.Juli 2025. Mit Beschluss vom 18.03.2025 (II ZB 7/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die von einem igenos-Mitglied eingereichte Rechtsbeschwerde verworfen und festgestellt, dass bei Verschmelzungen von Genossenschaften untereinander der Nominalwert maßgeblich ist, wenn Geschäftsguthaben der Mitglieder der übertragenden Genossenschaft in Geschäftsguthaben der aufnehmenden Genossenschaft umgetauscht werden. Eine Beteiligung der Mitglieder der übertragenden Genossenschaft am Vermögen ihrer eigenen Genossenschaft findet nicht statt.
Wie die GenoNachrichten erfahren haben, wurde vom betreffenden Mitglied Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Nicht geklärt ist der Ausschluss von igenos Deutschland e.V. und deren beiden Vorständen aus der VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden. Gegen das am 22.05.2025 verkündete Urteil des AG Bad Salzungen Schmalkalden hat ein Dienstleister des GenoVerband im Namen der Genossenschaft Berufung eingelegt. Damit soll nach Ansicht von igenos verhindert werden, dass igenos oder einer der beiden Vorstände an der nächsten Generalversammlung unbequeme Fragen zur Diskussion stellt.