Wer kontrolliert die Kontrolleure? Das Prinzipal-Agent-Problem der Genossenschaftsverbände 2

Bullay, den 31.Juli 2026, Dirk Lamprecht und Alexander Donschen ordnen den Prüfungsverband in ihrer ökonomischen und juristischen Untersuchung zum Member Value Reporting ausdrücklich in die genossenschaftlichen Prinzipal-Agent-Beziehungen ein. Neben dem Vorstand und dem Aufsichtsrat übernimmt auch der Prüfungsverband eine Kontrollaufgabe gegenüber der Genossenschaft. Das Member Value Reporting soll dabei Informationsdefizite der Mitglieder verringern. Mit anderen Worten das Member Value Reporting soll die Umsetzung des genossenschaftlichen Förderauftrags dokumentieren.

Der Prüfungsverband ist damit ein staatlich bestellter Kontrollbeauftragter , der das Verhalten eines anderen „Agenten“ ( hier im Sinne von Funktionsträgern) überwachen soll.

Das löst das ursprüngliche Problem aber nur dann, wenn der „Kontrollagent“ tatsächlich im Interesse der Mitglieder handelt und von dem zu kontrollierenden Management hinreichend unabhängig bleibt.

In der Praxis können mindestens drei Interessenebenen festgestellt werden.

1. die Interessen der natürlichen Mitglieder,

2. das von Vorstand und Aufsichtsrat definierte Interesse der Genossenschaft,

3. die eigenen wirtschaftlichen und verbandspolitischen Interessen des Prüfungsverbandes.

Der Verband kann beispielsweise ein Interesse an stabilen Beitrags- und Prüfungseinnahmen, am Erhalt seines Mitgliederbestands, an guten Beziehungen zu großen Mitgliedsgenossenschaften sowie an einer bestimmten Entwicklung seines Verbandsgebiets haben. Auch dies beweist kein Fehlverhalten. Es zeigt aber, dass der Prüfungsverband nicht als interessenloses Wesen außerhalb des genossenschaftlichen Systems betrachtet werden darf.

Er ist selbst eine Organisation mit Leitungspersonal, Haushalt, Beschäftigten und strategischen Zielen.

Prüfung und Interessenvertretung in einer Organisation

Der Prüfungsverband besitzt außerdem mehrere gesetzlich vorgesehene Rollen. Er muss seine Mitglieder prüfen und darf zugleich die gemeinsame Wahrnehmung ihrer Interessen zum Zweck haben. Andere Zwecke darf er nach § 63b GenG grundsätzlich nicht verfolgen.

Damit verbindet das Gesetz zwei Funktionen, die in Konflikt geraten können:

– die unabhängige Kontrolle einer Genossenschaft und ihrer Geschäftsführung,

– die Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitgliedsgenossenschaften.

Als Interessenvertreter soll der Verband seine Mitglieder unterstützen, ihre Position nach außen stärken und das Genossenschaftswesen fördern. Als Prüfer muss er dagegen unabhängig, kritisch und gegebenenfalls schonungslos auf Pflichtverletzungen und Fehlentwicklungen hinweisen.

Was geschieht, wenn eine öffentliche Beanstandung einer Mitgliedsgenossenschaft dem Ruf des gesamten Verbundes schaden könnte? Was geschieht, wenn der Verband eine Unternehmensstrategie unterstützt hat, deren Folgen später Gegenstand einer Prüfung werden? Was geschieht, wenn ein Vorstand im Verband erheblichen Einfluss besitzt und zugleich selbst kritisch geprüft werden müsste?

Die gesetzliche Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung bleibt davon unberührt. § 62 GenG verpflichtet Verbände und Prüfer ausdrücklich dazu. Die gesetzliche Verpflichtung beseitigt jedoch nicht automatisch jeden institutionellen Interessenkonflikt.

Persönliche Unbefangenheit eines einzelnen Prüfers und organisatorische Unabhängigkeit des Verbandes sind nicht dasselbe.

Die Mitglieder erhalten nur das zusammengefasste Ergebnis

Besonders deutlich wird das Informationsgefälle beim Prüfungsbericht.

Der vollständige Prüfungsbericht wird dem Vorstand und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorgelegt. Jedes Aufsichtsratsmitglied muss seinen Inhalt zur Kenntnis nehmen. Die einzelnen Genossenschaftsmitglieder haben dagegen lediglich das Recht, in das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts Einsicht zu nehmen.

Der vollständige Bericht wird in der Generalversammlung nur auf Antrag des Verbandes oder aufgrund eines Beschlusses der Generalversammlung ganz oder teilweise verlesen.

Damit besteht eine bemerkenswerte Informationsordnung:

«Der Vorstand, der Gegenstand der Geschäftsführungsprüfung ist, kennt den vollständigen Bericht. Die Mitglieder, in deren Interesse geprüft werden soll, kennen regelmäßig nur dessen Zusammenfassung.»

Zwar muss sich der Aufsichtsrat in der Generalversammlung zu wesentlichen Feststellungen und Beanstandungen erklären. Ob die Mitglieder dabei vollständig und zutreffend informiert werden, können sie ohne Kenntnis des Berichts jedoch kaum beurteilen.

Das Gesetz erkennt diese Gefahr selbst an. Wird die Beratung ungebührlich verzögert oder wurde die Generalversammlung über wesentliche Feststellungen nur unzulänglich unterrichtet, kann der Prüfungsverband eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Dort führt sogar eine vom Verband bestimmte Person den Vorsitz.

Der Verband ist damit als Gegenmacht zum Vorstand angelegt. Das System funktioniert aber nur, wenn er bereit ist, diese Gegenmacht tatsächlich auszuüben.

Unterbleibt dies, können die Mitglieder den Verzicht kaum erkennen, weil ihnen gerade die Informationen fehlen, die zur Beurteilung des Verbandsverhaltens notwendig wären.

Pflichtmitgliedschaft schwächt die Kontrolle durch Wettbewerb

Jede eingetragene Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen wurde. Der Prüfungsverband hat zugleich einen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen.

Ein Verbandswechsel ist möglich. Die Genossenschaft kann aber nicht dauerhaft auf die Mitgliedschaft in einem Prüfungsverband verzichten und die gesetzliche Prüfung vollkommen frei einem beliebigen Prüfer übertragen.

Die Pflichtmitgliedschaft wurde vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2001 grundsätzlich als verfassungsgemäß angesehen. Das Gericht betonte dabei den Schutz der Mitglieder und Gläubiger sowie die besondere Bedeutung der genossenschaftlichen Prüfung.

Damit ist jedoch nicht beantwortet, wie die demokratische Kontrolle der Verbände ausgestaltet sein muss. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft besagt nicht, dass jede konkrete Verbandsstruktur zweckmäßig ist oder dass Interessenkonflikte ausgeschlossen wären.

Wo Mitgliedschaft und Prüfung gesetzlich erzwungen werden, muss die interne und staatliche Kontrolle besonders wirksam sein. Ein System kann sich nicht in gleichem Maße auf Wettbewerb und Abwanderung verlassen wie ein Markt frei gewählter Dienstleister. Vor diesem Hintergrund tragen neue Wettbewerber, wie z.B. der Freier Genossemschaftsverband dazu bei die verkrusteten Strukturen aufzubrechen.

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