Bonn, den 13. Juli 2026. Die Raiffeisenbank Plankstetten galt lange als Beispiel dafür, dass sich eine kleine, selbstbewusste Ortsbank dem Fusionsdruck im genossenschaftlichen Finanzverbund entziehen kann. Der Aktienkurs entwickelte sich positiv und nach den Bilanzen wurde gutes Geld verdient.
Nun hat die BaFin einen Sonderbeauftragten mit den Aufgaben und Befugnissen der Geschäftsleitung betraut.
Die Raiffeisenbank Plankstetten war für GenoNachrichten schon 2020 ein besonderer Fall. Damals berichteten wir über ihren erfolgreichen Widerstand gegen einen drohenden Ausschluss aus dem BVR-Sicherungssystem. Die Bank wurde als nicht börsennotierte Aktiengesellschaft beschrieben, die auf genossenschaftlichen Regeln aufbaut, und als mögliches Alternativmodell für kleine und mittlere Genossenschaftsbanken, die ihre Selbstständigkeit erhalten wollen. (Genonachrichten)
Plankstetten stand damals für den Versuch, sich dem von vielen Ortsbanken beklagten Fusions- und Anpassungsdruck der genossenschaftlichen Verbandswelt zu entziehen. Auch die Bank selbst stellt ihre Geschichte so dar: Ursprünglich sei sie eine eG gewesen; gemeinsam mit den Genossenschaftsmitgliedern habe man sich für die Umfirmierung in eine Aktiengesellschaft entschieden, um als eigenständiges Unternehmen am Ort und in der Region erhalten zu bleiben und sich von „genossenschaftspolitischen Entscheidungen“ frei zu machen. (Raiffeisenbank Plankstetten AG)
Nun aber hat sich die Lage grundlegend verändert. Die BaFin bei der Raiffeisenbank Plankstetten eingegriffen und Odo Steinmann als Sonderbeauftragten für den Vorstand eingesetzt. Im Impressum der Bank wird Steinmann inzwischen als „Sonderbeauftragter für den Vorstand“ genannt; dort ist zugleich weiter die BaFin als Aufsichtsbehörde und die Einbindung in die BVR-Institutssicherung sowie die Sicherungseinrichtung des BVR aufgeführt. (Raiffeisenbank Plankstetten AG)
Nach Angaben gegenüber DAS INVESTMENT bestätigte ein BaFin-Sprecher, dass Steinmann die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitung übertragen wurden; zu den Gründen äußerte sich die BaFin demnach nicht. Der Bericht verweist aber auf den Geschäftsbericht 2025: In einer Sonderprüfung habe die Bankenaufsicht Anpassungen an die Mindestanforderungen an das Risikomanagement gefordert; die damalige Geschäftsleitung sollte die Punkte bis Juni 2026 klären. (DAS INVESTMENT) Auch das Handelsblatt berichtet, die BaFin habe einen Sonderbeauftragten in den Vorstand entsandt; Steinmann habe von unterschiedlichen Auffassungen zwischen bisherigem Vorstand und BaFin zu bankaufsichtlichen Tätigkeiten gesprochen. (Handelsblatt)
Damit ist der Fall Plankstetten nicht mehr nur ein Streit zwischen einer eigenwilligen Bank und der genossenschaftlichen Verbandsordnung. Er ist nun auch ein Fall staatlicher Bankenaufsicht. Sonderbeauftragte gehören nach einer BaFin-Veröffentlichung zu den schärfsten Instrumenten der Finanzaufsicht. (BaFin) § 45c KWG sieht vor, dass die Aufsicht einen Sonderbeauftragten bestellen und ihm Aufgaben bei einem Institut übertragen kann; dabei kann es, je nach Fallgestaltung, auch um Organbefugnisse oder Mängel der Geschäftsorganisation gehen. (Gesetze im Internet)
Gerade deshalb muss die Bewertung sorgfältig bleiben. Die Entsendung eines Sonderbeauftragten ist kein Schuldspruch. Sie ersetzt auch keine gerichtliche Klärung. Sie zeigt aber, dass die Aufsicht die Lage als so ernst einschätzt, dass normale Kommunikations- und Beanstandungswege offenbar nicht mehr ausreichten.
Interessant ist dabei der Kontrast zwischen den aufsichtsrechtlichen Vorgängen und der Selbstdarstellung der Bank. Im Offenlegungsbericht 2025 erklärt die Raiffeisenbank Plankstetten, das bestehende Risikomanagementsystem werde als dem Risikoprofil und der Risikostrategie angemessen angesehen; Methoden, Modelle und Prozesse seien geeignet, ein an Geschäftsstrategie und Risikoprofil orientiertes Risikomanagement- und Risiko Controllingsystem sicherzustellen. (Raiffeisenbank Plankstetten AG) Zugleich werden solide Kennzahlen genannt.
Der Sonderbeauftragte selbst soll laut Bloomberg, zitiert bei DAS INVESTMENT, von einer wirtschaftlich soliden, solventen und leistungsfähigen Bank gesprochen haben. (DAS INVESTMENT)
Das wirft die eigentliche Governance-Frage auf: Geht es um wirtschaftliche Schwäche – oder um Kontrolle, Organisation, Risikosteuerung und Verantwortlichkeit?
Für igenos ist diese Frage nicht abstrakt. Nach Angaben von igenos gibt es mindestens ein Fallbeipiel, das berechtigte Gründe sieht, an der Cooperative Governance der als „genossenschaftliche Aktiengesellschaft“ firmierenden Bank stark zu zweifeln.
Konkret soll es um den Vorwurf des Zinswuchers in der Niedrigzinsphase gegangen sein. Dieser Vorwurf ist schwerwiegend und muss sauber getrennt werden: Ein hoher Zinssatz allein beweist keinen Wucher. Zivilrechtlich kommt es bei wucherähnlichen Kreditgeschäften regelmäßig auf ein auffälliges Missverhältnis und die Gesamtumstände an; strafrechtlich nennt § 291 StGB unter anderem die Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit oder erheblichen Willensschwäche im Zusammenhang mit Vermögensvorteilen, die in auffälligem Missverhältnis zur Leistung stehen. (Landesrechtsportal Brandenburg)
Gleichwohl gehört ein solcher Vorwurf nicht in die Ablage „Einzelfall“. Gerade genossenschaftlich geprägte Banken beanspruchen, anders zu sein: näher am Mitglied, näher am Kunden, fairer und transparenter in der Geschäftsbeziehung. Wenn dann ausgerechnet im Umfeld einer Bank, die mit genossenschaftlicher Herkunft und besonderer Unabhängigkeit wirbt, der Vorwurf überhöhter Zinsbelastung erhoben wird, ist das ein Governance-Signal. Die GenoNachrichten werden deshalb den Fall Plankstetten weiter beobachten – nicht mit dem Reflex, die BaFin automatisch zu verteidigen, und nicht mit dem Reflex, jede BaFin-Maßnahme als Verbandsintrige abzutun. Entscheidend sind die Tatsachen: Welche Feststellungen lagen der Sonderprüfung zugrunde? Welche Maßnahmen wurden verlangt? Welche davon waren bis Juni 2026 umgesetzt? Welche Rolle spielte der Aufsichtsrat? Und wie wird mit konkreten Vorwürfen wie dem von igenos genannten Zinswucher-Vorwurf umgegangen?
Die genossenschaftliche Idee lebt nicht von der Rechtsform allein. Sie lebt von Transparenz, Kontrolle von unten, von Fairness im Geschäft und von Verantwortlichkeit der Organe. Wenn eine Bank genossenschaftliche Herkunft als Vertrauensvorschuss nutzt, muss sie auch genossenschaftliche Rechenschaft liefern. Plankstetten war einmal ein Symbol gegen Zentralisierung. Jetzt könnte Plankstetten zum Prüfstein der „genossenschaftlichen Idee“ werde. Diese sollte mehr sein als bloß ein Etikett.
Dieser Beitrag wird noch ergänzt. Uns liegt ein Schreiben der ehemaligen Vorstände der Raiffeisenbank Plankstetten vor, auf das wir gesondert eingehen.



