Bullay, den 12. Juli 2026. Die Abberufung der bisherigen Vorstände der Raiffeisenbank Plankstetten AG und die Einsetzung eines Sonderbeauftragten durch die BaFin haben für erhebliche Aufmerksamkeit gesorgt. Die GenoNachrichten hatten bereits über den ungewöhnlich weitreichenden Eingriff berichtet und die Frage gestellt, ob damit eine strukturelle Neuordnung der Bank eingeleitet werden könnte.
Nun liegt ein Schreiben der bisherigen Vorstände Elmar Weiß und Walter Frank an die Aktionäre vor. Dieses Schreiben verändert die bisherige Bewertung zumindest insoweit, als die Betroffenen den Eindruck einer wirtschaftlich oder bilanziell gefährdeten Bank entschieden zurückweisen.
Weiß und Frank erklären, die Maßnahmen der BaFin würden nicht auf einem materiellen Vorwurf beruhen. Vielmehr gehe es nach ihrer Darstellung um regulatorische Beanstandungen, falsche Behauptungen, Unterstellungen und längst widerlegte Vorhaltungen. Gegen die Abberufung und das Tätigkeitsverbot wollen beide den Rechtsweg beschreiten.
Außergewöhnlich gute Kennzahlen
Zur Begründung ihrer Position nennen die bisherigen Vorstände eine Reihe bemerkenswerter Zahlen. Danach habe das Betriebsergebnis 2025 bei 2,12 Prozent des Durchschnittsgeschäftsvolumens gelegen und den Vergleichswert deutlich übertroffen. Die harte Kernkapitalquote wird mit 27,37 Prozent angegeben, die Leverage Ratio mit 17,62 Prozent. Auch die Liquiditätskennzahlen LCR und NSFR hätten deutlich über den aufsichtsrechtlichen Mindestwerten gelegen.
Darüber hinaus habe die Bank sowohl 2024 als auch 2025 ein positives Bewertungsergebnis erzielt. Frühere Risikovorsorge habe teilweise zurückgeführt werden können. Auch die Ergebnisvorschau zum 30. April 2026 weise nach Angaben der bisherigen Vorstände erneut einen Rekordwert aus.
Weiß und Frank betonen außerdem, dass die von ihnen aufgestellten Jahresabschlüsse von unterschiedlichen Prüfern jeweils uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erhalten hätten. Auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sei jährlich bestätigt worden. Nach ihren Angaben sei die Bank innerhalb des BVR-Rankings mit „A++“ eingestuft worden.
Diese Angaben sind erheblich. Sie stammen allerdings zunächst aus dem Schreiben der unmittelbar Betroffenen. Eine öffentliche, im Einzelnen nachprüfbare Begründung der BaFin für den Eingriff liegt weiterhin nicht vor.
Zwei völlig unterschiedliche Darstellungen
Damit stehen sich gegenwärtig zwei kaum miteinander vereinbare Bilder gegenüber.Im bisherigen Bericht der GenoNachrichten war auf Hinweise aus dem Umfeld verwiesen worden, wonach es erhebliche Governance-Probleme im Kreditbereich gegeben haben soll. Die bisherigen Vorstände bestreiten nun nicht nur eine wirtschaftliche Gefährdung, sondern erklären ausdrücklich, es gebe überhaupt keinen materiellen Vorwurf. Gerade dieser Widerspruch verlangt Aufklärung.
Denn gute Kapital-, Ertrags- und Liquiditätskennzahlen schließen organisatorische, aufsichtsrechtliche oder Governance-Mängel grundsätzlich nicht aus. Umgekehrt darf der schwerwiegende Eingriff in die Leitung einer Bank nicht allein mit allgemeinen Hinweisen auf regulatorische Defizite erklärt werden, wenn zugleich über Jahre hinweg uneingeschränkte Bestätigungsvermerke und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung attestiert worden sein sollten.
Zu klären wäre deshalb insbesondere:
► Welche konkreten Pflichtverletzungen werden den bisherigen Vorständen vorgeworfen?
► Handelt es sich um materielle Risiken für die Bank oder überwiegend um organisatorische und regulatorische Beanstandungen?
► Seit wann waren diese Sachverhalte der BaFin und den prüfenden Stellen bekannt?
► Wie lassen sich die nun offenbar als schwerwiegend bewerteten Mängel mit den früheren Prüfungsfeststellungen und Bestätigungsvermerken vereinbaren?
Solange diese Fragen unbeantwortet bleiben, ist eine abschließende Beurteilung nicht möglich.
Mehr als nur ein Konflikt um zwei Vorstände. Das Schreiben macht zugleich deutlich, dass Weiß und Frank den Vorgang nicht als gewöhnliche aufsichtsrechtliche Auseinandersetzung verstehen. Sie sehen darin einen grundsätzlichen Konflikt um die Eigenständigkeit der Bank und um das von ihnen geschaffene Modell einer genossenschaftlich geprägten Aktiengesellschaft.
Nach ihrer Darstellung wurde das versteuerte Eigenkapital während ihrer Tätigkeit von umgerechnet 0,5 Millionen Euro auf 28,4 Millionen Euro erhöht. Beim Rechtsformwechsel sei aus jedem Euro Geschäftsguthaben eine Aktie geworden. Diese sei zum 31. Dezember 2025 mit 33,60 Euro bewertet worden. Für das Geschäftsjahr 2025 sei erneut eine Dividende von drei Euro je Aktie ausgeschüttet worden.
Damit unterscheidet sich die Raiffeisenbank Plankstetten AG in einem entscheidenden Punkt von der üblichen eingetragenen Genossenschaft: Der im Unternehmen geschaffene Wert ist den früheren Mitgliedern heute über ihre Aktien unmittelbar zurechenbar.
Gerade darin könnte die besondere Bedeutung des Falles liegen. Die Bank zeigt, dass ein genossenschaftlich gewachsenes Institut auch außerhalb der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft fortgeführt werden kann und dass die bisherigen Mitglieder dabei zu echten Anteilseignern des von ihnen mitgeschaffenen Unternehmensvermögens werden können.
„Man befürchtet Nachahmer“ Die bisherigen Vorstände gehen in ihrem Schreiben noch weiter. Ihr wirtschaftlicher Erfolg seit dem Rechtsformwechsel und ihre Bereitschaft, die Entscheidungsfreiheit der Bank gegen Eingriffe zu verteidigen, seien der Aufsicht und „vor allem den Strippenziehern im Hintergrund“ seit Langem ein Dorn im Auge. Man befürchte Nachahmer und damit eine Verschiebung der Machtverhältnisse.
Das ist eine weitreichende Behauptung, für die das Schreiben selbst keinen Beweis liefert. Sie darf deshalb nicht als feststehende Tatsache behandelt werden. Dennoch lässt sich die dahinterstehende Interessenfrage nicht einfach von der Hand weisen.
Ein erfolgreicher Rechtsformwechsel könnte anderen Genossenschaftsbanken und ihren Mitgliedern vor Augen führen, dass das gemeinsam aufgebaute Vermögen nicht zwangsläufig dauerhaft in unteilbaren Rücklagen gebunden bleiben muss. Er könnte zugleich zeigen, dass eine Bank auch außerhalb der unmittelbaren Verbandsstruktur eigenständig fortbestehen kann.
Ein solches Beispiel dürfte innerhalb einer Organisation, die seit Jahrzehnten auf Zusammenschlüsse, Zentralisierung und eine abnehmende Zahl selbstständiger Banken setzt, zumindest nicht überall auf Zustimmung stoßen.
Die Gefahr vollendeter Tatsachen. Weiß und Frank weisen darauf hin, dass gerichtliche Verfahren Jahre dauern könnten. Sie befürchten, dass in dieser Zeit vollendete Tatsachen geschaffen werden, die selbst bei einem späteren gerichtlichen Erfolg nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.
Diese Sorge ist nachvollziehbar. Der Sonderbeauftragte vertritt die Bank inzwischen anstelle der bisherigen Vorstände. Damit kann nicht nur der laufende Geschäftsbetrieb beeinflusst werden. Es können auch strategische Weichenstellungen vorbereitet werden, die die künftige Eigenständigkeit der Bank berühren.
Sollte während eines langjährigen Rechtsstreits eine Verschmelzung, Übernahme oder sonstige strukturelle Einbindung in eine größere Bank eingeleitet werden, wäre das bisherige Modell der Raiffeisenbank Plankstetten möglicherweise beendet, bevor ein Gericht die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Maßnahmen abschließend geprüft hat.
Was muss jetzt offengelegt werden? Der Fall darf deshalb weder auf die Erzählung einer angeblich makellosen Bank noch auf den pauschalen Hinweis auf Governance-Probleme reduziert werden.
Erforderlich ist Transparenz. Die BaFin wird wegen ihrer gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten möglicherweise nicht alle Einzelheiten öffentlich darlegen können. Gleichwohl muss zumindest erkennbar werden, ob dem Eingriff konkrete materielle Gefahren, schwerwiegende Pflichtverletzungen oder vorwiegend formale und organisatorische Beanstandungen zugrunde liegen.
Auch der Prüfungsverband und die Abschlussprüfer geraten in den Blick. Sollten die von Weiß und Frank genannten uneingeschränkten Bestätigungsvermerke und jährlichen Bestätigungen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zutreffen, stellt sich die Frage, weshalb die nun offenbar als gravierend bewerteten Probleme dort nicht früher oder nicht mit derselben Deutlichkeit festgestellt wurden.
Verschwindet ein unerwünschtes Gegenmodell? Noch lässt sich nicht belegen, dass hinter dem Eingriff Interessen der genossenschaftlichen Organisation stehen. Ebenso wenig ist bisher bekannt, ob eine Verschmelzung bereits konkret vorbereitet wird.
Die neue Darstellung der bisherigen Vorstände macht jedoch deutlich, dass mehr auf dem Spiel stehen könnte als die Zukunft zweier Bankleiter.
Es geht auch um die Zukunft eines Instituts, das sich bewusst gegen die übliche Fusionsentwicklung gestellt, seine Rechtsform geändert und seinen früheren Mitgliedern eine unmittelbare Beteiligung am Unternehmenswert ermöglicht hat.
► Sollte eine wirtschaftlich gesunde Bank aufgrund regulatorischer oder organisatorischer Konflikte ihre Selbstständigkeit verlieren und anschließend in einer größeren Genossenschaftsbank aufgehen, würde damit zugleich ein unbequemes Gegenmodell innerhalb der genossenschaftlichen Finanzgruppe verschwinden.
Ob dies lediglich die Folge eines notwendigen aufsichtsrechtlichen Eingriffs wäre oder ob dabei auch Interessen innerhalb der Genossenschaftsorganisation eine Rolle spielen, kann derzeit nicht beantwortet werden.
Gerade deshalb muss die weitere Entwicklung aufmerksam begleitet werden. Denn am Ende könnte die Raiffeisenbank Plankstetten AG durch eine Verschmelzung gezwungen sein, in den Schoß der Genossenschaftsfamilie zurückzukehren. Die genossenschaftliche Idee, die sie in besonderer Weise verkörperte – Selbstständigkeit, wirtschaftliche Teilhabe und unmittelbares Eigentum der früheren Mitglieder am geschaffenen Unternehmenswert –, könnte dabei jedoch auf der Strecke bleiben.



