Berlin, 23. April 2026 (geno). Der derzeit vorliegende Entwurf des deutschen EnWG Energiewirtschaftsgesetzes bietet erhebliche genossenschaftsfreundliche Trends und Lücken. Das Gesetz regelt die leitungsgebundene Versorgung mit Strom und Gas. Die Novelle setzt europäisches Recht um und fördert den Wettbewerb. So soll ermöglicht werden, dass viele Energiegenossenschaften ihre Mitglieder aus den eigenen Anlagen mit sauberem Strom versorgen.
Neuerungen im Energiewirtschaftsrecht vom November 2025 führen dazu, dass sogenannte „Letztverbraucher“ den gemeinsamen Betrieb von Anlagen erneuerbarer Energien bewerkstelligen und den erzeugten Strom selbst nutzen. Abgesehen davon, dass eine solche Selbstverständlichkeit gar nicht verordnet werden dürfte, ist dieser Tatbestand im Paragraphen versessenen Deutschland als fast wundersam einzuordnen.
Der Referentenentwurf sieht nun vor, diesen Geltungsbereich des Genossenschaftsgesetzes auf Genossenschaften mit bis zu 1.500 Mitglieder auszudehnen. Bislang ist das seit 2017 nur für Kooperativen mit einer Mitgliederzahl von maximal 20 Personen erlaubt. Klassische Energiegenossenschaften hatten in der Vergangenheit erhebliche Probleme ihren genossenschaftliche Förderzweck nachzuweisen. Es handelte sich häufig um reine „Dividenden Genossenschaften“. Die Zahlung einer Dividende ist aber kein gesetzlich anerkannter Förderzweck.
++ (en/mgn/23.04.26 – 049)
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