Vom Grundsatz zur Praxis: Was der Förderauftrag wirklich bedeutet

In den vergangenen Tagen haben sich die GenoNachrichten intensiv mit dem rechtlichen Fundament der Genossenschaft beschäftigt. Mehrere Beiträge erinnerten daran, dass die eingetragene Genossenschaft keine gewöhnliche Unternehmensform ist, sondern eine eigene wirtschaftliche Idee verkörpert.

Ausgangspunkt dieser Überlegungen war der erste Paragraph des Genossenschaftsgesetzes. Dort wird festgelegt, dass der Zweck der Genossenschaft in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder besteht.

Damit ist der Förderauftrag nicht nur ein historisches Leitbild, sondern der gesetzliche Kern der genossenschaftlichen Rechtsform.

Doch damit stellt sich eine weiterführende Frage:
Was bedeutet dieser Förderauftrag konkret für die Praxis einer Genossenschaft?

Mit dieser Frage beschäftigt sich auch der bekannte Genossenschaftsrechtler Prof. Volker Beuthien in seinem Beitrag „Genossenschaften: Ein Gewinn für alle oder nur eine Chance für jeden?“. Darin erinnert er daran, dass die Förderung der Mitglieder das entscheidende Merkmal der Genossenschaft ist. 

Wenn dieser Grundsatz ernst genommen wird, muss sich jede Genossenschaft regelmäßig fragen:

Wie zeigt sich die Förderung der Mitglieder im konkreten Geschäft?

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