Bullay, den 12.03.2026. Die Genossenschaft ist keine kleine Aktiengesellschaft – Teil 3. Im letzten Schritt zieht Prof. Steding die entscheidende Grenze. Er bestreitet nicht, dass sich die Genossenschaft verändern muss. Er weiß, dass wirtschaftlicher Druck, Wettbewerb, Kapitalbedarf und neue Marktbedingungen Reformen erzwingen können. Aber für ihn ist ebenso klar: Es gibt eine rote Linie. Sie ist dort erreicht, wo die Genossenschaft ihre rechtliche Originalität verliert.
Diese rote Linie beschreibt Steding sehr präzise. Die Annäherung an die Aktiengesellschaft findet ihre Grenze in der Gültigkeit des genossenschaftlichen Grundauftrags, nämlich der Förderung der Mitglieder. Solange Reformen diesem Auftrag dienen, lassen sie sich diskutieren. Wenn sie ihn verdrängen, verkehren sie die Genossenschaft in ihr Gegenteil.
Gerade deshalb sieht Steding Mischformen und Grenzverwischungen kritisch. Ob genossenschaftliche AG, kapitalistische Genossenschaft, europäische Genossenschaft oder Formwechsel zwischen eG und AG: All diese Erscheinungen zeigen zwar die Beweglichkeit des Gesellschaftsrechts. Sie zeigen aber auch, wie schnell klare Leitbilder verwischen können. Wo alles mit allem kombinierbar wird, gerät irgendwann aus dem Blick, warum es verschiedene Rechtsformen überhaupt gibt.
Steding hält dem einen einfachen, aber starken Gedanken entgegen: Rechtsformen sind nicht bloß technische Verpackungen. Sie verkörpern unterschiedliche Interessenordnungen. Die AG dient der Kapitalorganisation. Die eG dient der Mitgliederförderung. Beides hat seinen Platz. Problematisch wird es erst dann, wenn die eine Rechtsform beginnt, die andere inhaltlich zu verdrängen.
Man kann seine Mahnung kaum deutlicher formulieren: Die Genossenschaft darf reformiert werden, aber nicht entkernt. Sie darf sich an neue Bedingungen anpassen, aber nicht zu einer austauschbaren Variante kapitalgesellschaftlicher Unternehmensverfassung werden. Denn dann ginge genau das verloren, was sie im Spektrum der Rechtsformen unverzichtbar macht.
Damit erhält das Heft 10 eine Bedeutung, die weit über die Entstehungszeit von 2005 hinausgeht. Es ist nicht nur ein juristischer Vergleich von eG und AG. Es ist eine Warnung vor dem schleichenden Identitätsverlust der Genossenschaft. Und es ist ein Plädoyer dafür, den Fördergedanken nicht als Traditionsrest zu behandeln, sondern als tragenden Maßstab jeder Reform.
Der dritte Befund lautet deshalb: Modernisierung ist notwendig, Selbstaufgabe nicht. Wer die Genossenschaft bewahren will, muss ihre Eigenart verteidigen. Nicht trotz der Zukunft, sondern gerade im Interesse ihrer Zukunft.
Quelle: Rolf Steding: Genossenschaft versus Aktiengesellschaft oder fer Wettbewerb der Rechtsformen lebt von Unterschieden, Delitzsch 2005



