Erfurt, 18. Februar 2026 (geno). Hartnäckige Nachfragen von Bürgern nach dem rechtlichen Status der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Ex-DDR (LPG) werden in Permanenz von den zuständigen Behörden abgewiegelt, verniedlicht oder ganz ignoriert.
Das jüngste Beispiel liefert der Freistaat Thüringen. Dessen Bürger Helmut Rudolph, der seit Jahren und Jahrzehnten die „Dritte Enteignung der Bauern“ im Osten beklagt, bekommt vom Petitionsausschuss des Thüringer Landtages die lapidare Antwort, dass seine ursprüngliche Beschwerde unter einem neuen Aktenzeichen bearbeitet wird. Dazu werde das Petitionsverfahren E 37/25 in das Petitionsverfahren E-44/26 umgetauft und wohl als völlige neue Anfrage behandelt. Um den administrativen Sumpf etwas aufzuklären, fragte die Redaktion GenoNachrichten beim Petitionsausschuss des Thüringer Landtages nach und erhielt von einem Mitarbeiter (*) am Mittwoch die Antwort, wegen eines Wasserschadens sei an diesem Tag niemand von dieser Behörde zu erreichen.
In anderer Angelegenheit, jedoch zeitgleich, versuchte Rudolph Kontakt mit dem Erfurter Oberbürgermeister aufzunehmen. Ihm wurde mitgeteilt: “Die Stadtverwaltung Erfurt ist eine sehr große Verwaltung, bitte haben Sie daher Verständnis, dass immer fachbereichsbezogen geprüft und geantwortet werden muss.“ Das spricht für sich und bedarf keines weiteren Kommentars. ++ (ef/mgn/18.02.26 – 025) (*) Der Name des Mitarbeiters liegt der Redaktion vor.
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Es geht seit 1989/1990 um die Wiedervereinigungskriminalität, die bis heute – „politisch gewollt“ – nicht aufgearbeitet werden soll. Die Betroffenen werden von den öffentlich-rechtlichen und richterlich Verantwortlichen und Zuständigen seit Jahrzehnten „kostenpflichtig“ hingehalten. Der steuerlich geförderte und von Rechtsstaats wegen subventionierte Enteignungsprozess der Eigentümer von Grund und Boden – über den 18.10.1989 hinaus – ist per se der Finanz-, Steuer-, Wirtschafts- und Vermögensbetrug des Rechtsstaates Deutschland gegen die öffentlichen Interessen, Fiskalinteressen, öffentlichen Interessen der alsbaldigen Wiedergutmachung des SBZ-/DDR-/SED-MfS-Unrechts des Rechtsstaates Deutschland. Die Gesetzgebung und das gesprochene Recht nach § 4 Abs. 2 S. 2 VermG (vgl. BVerfG 1 BvF 1/94) iVm §§ 1 Abs. 5ff. StrRehaG sind unbestritten, werden aber von allen öffentlich-rechtlichen und justiziell Verantwortlichen und Zuständigen vorsätzlich missachtet. Die Akteneinsichtsgesuche der Betroffenen und/oder Vorlagepflichten des verfahrensbefassten Gerichts an den EuGH, die nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a bis f), Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO (vgl. BVerfG 1 BvR 2853/19) dem Betroffenen uneingeschränkt zu gewähren und von Richters wegen einzuhalten sind, werden verweigert.
Die von Amts, Staats und Justiz wegen zu vollziehenden, strafrechtlichen Vermögensabschöpfungspflichten bei Tätern und Teilnehmern der steuerlich geförderten und von Amts, Staats und Justiz wegen subventionierten Wiedervereinigungskriminalität nach Art. 316h S. 1 EGStGB (vgl. BVerfG 2 BvL 8/19) werden nur deshalb nicht anordnend vollzogen, weil die Verantwortlichen und Zuständigen des Rechtsstaats Deutschland – in persona – selbst die Verursacher und Schuldigen sind.