Bullay, den 24.10.24. Die Rechtsform eingetragene Genossenschaft (eG) hat eine ganz besondere Zielsetzung. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften besteht der Auftrag einer Genossenschaft, somit auch einer Genossenschaftsbank, nicht in der Förderung der Gesellschaft durch Gewinnmaximierung und Rücklagenthesaurierung, sondern gemäß § 1 GenG in der Förderung der eigenen Mitglieder. Daraus ergibt sich logischerweise, dass Genossenschaften und deren Verwaltungsorgane (Vorstand und Aufsichtsrat) ein den Kapitalgesellschaften diametral entgegengesetztes Interesse verfolgen müssen.
Damit dies auch geschieht, hat der Gesetzgeber in § 54 Genossenschaftsgesetz bestimmt, dass jede Genossenschaft einem Verband angehören muss der das Prüfungsrecht besitzt und auch durch diesen Verband geprüft wird. Der Verband bedient sich zum Prüfen der von ihm angestellten Prüfer. Diese sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend ausgebildet und erfahren sein (§ 55).
Ein solches Prüfungsmonopol gibt es in keinem der Gesetze zu anderen Rechtsformen, weshalb gefolgert werden kann, dass die Prüfung der Einhaltung dieser besonderen Zielsetzung im Vordergrund stehen sollte.
Analysiert man den Beschluss 1 BvR 1759/91 des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 2001, mit dem dieses die Monopolstellung innerhalb der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft (eG) bestätigte, so bleibt als Ergebnis, dass das Verfassungsgericht davon ausgeht, dass das Prüfungsmonopol dem Schutz der Genossenschaftsmitglieder dient.
Auch bei Fusionen hat der Gesetzgeber den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden aufgrund ihres umfassenden Spezialwissens über die Besonderheiten der Rechtsform der Genossenschaft die Pflicht zugewiesen, die von den beteiligten Vorständen beabsichtigte Fusion zu überprüfen und gutachterlich zu beurteilen, ob diese mit den Interessen der Mitglieder der beiden Genossenschaften vereinbar ist.
So kann es bei der Erstellung des jeweiligen Verschmelzungsgutachtens durchaus auch Pflichtaufgabe des Prüfungsverbandes sein, zu überprüfen, ob der Vorstand im Rahmen der Verschmelzungsverhandlungen, bei Informationsveranstaltungen und im Verschmelzungsbericht, seinen Pflichten als ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Genossenschaft nachgekommen ist und die Rechte der Genossenschaftsmitglieder uneingeschränkt beachtet hat ohne eigene Interessen in den Vordergrund zu stellen. Dieser Beitrag wird fortgesetzt. Die Pflichten des Vorstands sind hier beschrieben.



