Großhabersdorf, den 21.10.2025. Wenn zwei oder drei Volks- oder Raiffeisenbanken fusionieren, dann erfolgt dies stets als Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG. Dabei wird das gesamte Vermögen einer Genossenschaftsbank sowie deren Bankgeschäft in den Besitz einer anderen Genossenschaftsbank übertragen. Die Mitglieder der übertragenden Genossenschaftsbank werden im Verhältnis 1:1 (Nominalwertprinzip) mit ihren jeweiligen Geschäftsguthaben Mitglieder der aufnehmenden Genossenschaftsbank. Am Vermögen ihrer eigenen Genossenschaft werden sie nicht beteiligt. Dieses Nominalwertprinzip wurde am 18.03.2025 vom Bundesgerichtshof im Beschluss II ZB 7/24 bestätigt.
Dabei ging der BGH davon aus, dass die Mitglieder einer Genossenschaft grundsätzlich die Möglichkeit haben, fortlaufend selbst über das Ausmaß der Investitionen und Rücklagen zu entscheiden, und dass sie dazu über alle wesentlichen Informationen verfügen. Ferner betont der BGH, dass der Gesetzgeber den Mitgliedern mit § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 UmwG die Möglichkeit gegeben hat, im Verschmelzungsvertrag ein anderes Umtauschverhältnis festzulegen, das nicht auf den Nominalwert abstellt. Damit können sie einen wirtschaftlichen Wertausgleich im Zuge der Verschmelzung realisieren.
Wie der BGH betont, steht der General- bzw. Vertreterversammlung einer Genossenschaft grundsätzlich die umfassende Finanzhoheit zu, genau darüber zu entscheiden.