Problematik der Einfügung des neuen § 85 Abs. 1 UmwG

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der auch eine Änderung von § 85 Umwandlungsgesetz umfasst. Nach dem in § 85 UmwG neu hinzukommenden Absatz 1 soll im Falle der Verschmelzung von zwei oder mehreren Genossenschaften die Möglichkeit eines Genossenschaftsmitgliedes, im Wege des Spruchverfahrens gemäß § 15 UmwG eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses geltend zu machen, für die Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaften neuerdings ausgeschlossen werden.  Die Frage ist dabei, warum beschränkt die Bundesregierung die Rechte von Genossenschaftsmitgliedern?

Die Einfügung des neuen § 85 Abs. 1 UmwG ist indes nicht unproblematisch. Insbesondere ist die Wertung des Gesetzgebers nicht recht nachvollziehbar, dass die Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaft bei Verlust des inneren Wertes ihrer Anteile infolge der Verschmelzung weniger schutzwürdiger sind als die Mitglieder einer übertragenden Genossenschaft.

Zunächst ist es nicht so, dass zwingend immer diejenige Genossenschaft die übernehmende ist, deren Genossenschaftsanteile von den verschmelzenden Genossenschaften vor der Verschmelzung den niedrigsten inneren Wert haben. Es ist also durchaus möglich, dass die Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft durch die Verschmelzung einen erheblichen Wertverlust ihrer Genossenschaftsanteile erleiden. Es stellt sich also die Frage, warum die Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaft gegen einen Wertverlust im Wege der Verschmelzung dahingehend weniger geschützt sein sollen als die Mitglieder einer übertragenden Genossenschaft.

Ein Unterschied zwischen den Mitgliedern von übertragender und übernehmender Genossenschaft ist auf den ersten Blick in der Tat, dass nach dem Genossenschaftsgesetz und dem Umwandlungsgesetz ein innerer Wert, der über den Nominalwert des Genossenschaftsanteils hinausgeht, in der Regel nur dann realisiert werden kann, wenn die Genossenschaft aufgelöst wird. Da die übernehmende Genossenschaft allerdings bei einer Verschmelzung formal fortbesteht, kann man auf den ersten Blick durchaus der Ansicht sein, dass eine Realisierung eines Wertverlustes im Wege der Verschmelzung für die Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaft nicht in Betracht kommt.

Sachgerecht ist eine solche rein formelle Betrachtung indes nicht, weil die Mitglieder der übernehmenden Genossenschaften ansonsten zu keiner Zeit den etwaigen Wertverlust ihrer Genossenschaftsanteile, soweit sie ihn im Wege der Verschmelzung erlitten haben, im Spruchverfahren geltend machen könnten. Ab der Verschmelzung werden ihre Anteile einfach niedriger bewertet und selbst wenn es dann später zu einem Tatbestand kommt, der die Geltendmachung einer baren Zuzahlung im Spruchverfahren ermöglicht, ist Ausgangspunkt der Wertberechnung der Wert nach Verschmelzung. Der durch die Verschmelzung erlittene Wertverlust ist damit dann auf Dauer für das Mitglied einer übernehmenden Genossenschaft nicht kompensierbar.

Vor diesem Hintergrund ist diese Neuregelung des § 85 Abs. 1 UmwG sehr problematisch, weil sie die an der Verschmelzung Beteiligten in die Lage versetzt, durch eine geschickte Gestaltung der Verschmelzung die Geltendmachung einer baren Zuzahlung im Wege des Spruchverfahrens durch die Mitglieder der Genossenschaft, die im Wege der Verschmelzung einen Verlust des inneren Wertes ihrer Anteile erleiden, abzuschneiden: Es wird dann einfach immer diejenige Genossenschaft zu der übernehmenden Genossenschaft, die vor der Verschmelzung den höheren inneren Wert hat und deren Mitglieder durch die Verschmelzung einen Wertverlust erleiden. In diesem Fall bleiben die Mitglieder der Genossenschaft, die einen Verlust des Wertes ihrer Genossenschaftsanteile erleiden, als Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft auf die Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses beschränkt. Diese Anfechtungsmöglichkeit ist allerdings auch im Hinblick auf die kurzen Fristen ein arg stumpfes Schwert.

Stellungnahme von igenos e.V.

Neuregelung des § 85 Abs. 1 UmwG, Verschmelzung Genossenschaft
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