Fusionswelle bei Genossenschaftsbanken. Fusions-Szenario 2025: Anzahl der regionalen VR-Genobanken in Norddeutschland sinkt auf 17

Fusionswelle bei Genossenschaftsbanken baut sich auf. (GenoLeaks / 19.03.18)  Lediglich  17 regionale  „VR Genossenschaftsbanken“ reichen aus um ganz Nordeutschland mit Bankdienstleistungen abdecken, so ein aktuelles GenoLeaks Szenario für das Jahr 2025.  Statistisch gesehen fallen auf die fünf norddeutschen Bundesländer/ Stadtstaaten 18,19 Prozent der Gesamtbevölkerung und 23,4 % der Gesamtfläche der Bundesrepublik Deutschland.  Eine Hochrechnung auf das Bundesgebiet ist auf dieser Basis jedoch unzulässig,  dafür sind die regionalen Teilmärkte  zu unterschiedlich.  Letzteres  trifft besonders auf  Bayern,  Baden-Würtemberg und Ostdeutschland zu.   Die im GenoLeaks Szenario Norddeutschland ermittelten, verbleibenden  17 regional tätigen genossenschaftlichen Großbanken, verteilen sich auf die Bundesländer Schleswig Holstein mit den Bankstandorten: Pinneberg, Husum, Kiel und Lübeck.  Das flächenmäßig größere Bundesland Mecklenburg Vorpommern hat künftig ebenfalls vier genossenschaftliche VR Regionalbanken und  ist heute bereits mit nur neun  „VR-Genossenschaftsbanken“  richtungsweisend .   Niedersachen hat laut Szenario künftig sieben VR-Regionalbanken.  Die beiden Stadtstaaten Hamburg und Bremen werden  jeweils mit einer VR-Genossenschaftsbank vertreten sein.
Die  bis 2025 “genossenschaftlich umgelagerte”  Vermögenswerte  liegt im dreistelligen Milliardenbetrag – so das GenoLeaks Szenario.

Eine deutliche Verschlechterung der Geldversorgung ist überraschenderweise  nicht zu erwarten.  Inzwischen übernehmen immer mehr Supermärkte und Tankstellen, im Rahmen des Cash-Recycling,  die Bargeldversorgung vor Ort. Kredite gibt es easy online. Größere Finanzierungsprojekte können durch mobile Fachberater aufgefangen werden. Der als schlecht zu bewertende Imageverlust, dieser betrifft  die  emotional verwurzelte, regionale  Bindung kann mit Bezug auf die Kostenersparnisse vernachlässigt werden.  Mitgliederbetreuung und „genossenschaftlicher Förderauftrag“ sind 2025 Relikte der Vergangenheit, die lediglich  der Rechtsform eingetragene Genossenschaft geschuldet sind.

Mitglieder die nicht mehr „mitspielen möchten“  steht es – laut Szenario  frei – ihre Mitgliedschaft zu kündigen.  Auch die demographische Entwicklung leistet Unterstützung.  Jedes – durch Tod ausscheidende Mitglied – ist ein Gewinn für Alle – gemeint ist die “herrenlose” Genossenschaftskasse.
Der durchschnittliche Gegenwert eines Genossenschaftsanteils in Höhe von 100 € beträgt im Durchschnitt ca. 950 €.  Dieser Wert aus 2018 basiert auf einer Hochrechnung von 35 Fusionskanditaten  und ist darum nicht repräsentativ.

Der Bundesverband der Volks- und Raiffeisenbanken, als einer der selbsternannten Hüter der Genossenschaftskasse,  freut sich möglicher  trotzdem.

Die Mitgliedschaft in diesen  “Monstergenossenschaften”  spielt,  laut igenos– der Interessengemeinschaft der Genossenschaftsmitglieder,  langfristig keine Rolle mehr. Die Mitglieder haben ihre Pflicht und Schuldigkeit erbracht und können gehen.

Genoleaks geht davon aus, dass die Stufe 2 der Fusionswelle viel einfacher und schneller umgesetzt werden kann. Die Mitglieder  der Vertreterversammlung lassen sich viel besser steuern als eine unkontrollierbare Generalversammlung.  Außerdem sind Fusionen inzwischen gelernt. Die Mitglieder wurden dann durchschnittlich mindestens  4,25  mal weitergereicht.

Bei den aktuell in der genobild veröffentlichten Tabelle mit bundesweit 35 geplanten Fusionen (Stand März 2018)  beträgt die Summe des von den Mitgliedern verschenkten Genossenschaftsvermögen  immerhin 1.538.620.367 € . Es wäre zum Beispiel per Verfassungsbeschwerde zu prüfen, ob dieser enteignungsgleiche Eingriff a) mit den Mitgliederinteressen bzw. b) dem genossenschaftlichen Förderauftrag zu vereinbaren ist.

Mit einem großem  genossenschaftlichen Vermögen, dass auf Kosten der Mitglieder aufgebaut wurde, kann man viel anstellen. Das  Schwarzbuch Raiffeisen Österreich. dient hier als Beleg. Auch der im Schwarzbuch  beschriebene Masterplan richtet sich eindeutig  gegen die wirtschaftlichen Einzelinteressen der Genossenschaftsmitglieder.

Deutschland und Österreich haben,  historisch bedingt, eine sehr eigene Auffassung wie die Mitgliederpartizipation in einer Genossenschaft aussieht. Weltweit werden  Genossenschaften nach dem “Bottom up” Prinzip – also von unten nach oben – von den Mitgliedern selbst gesteuert und sind trotzdem sehr erfolgreich.  In  Deutschland gilt das genossenschaftliche Führerprinzip aus dem Jahr 1934.  Die von Adolf Hitler – ohne Parlamentsbeschluss – neu eingeführte,   der Kriegswirtschaft geschuldet  “Top down” Hierarchie widerspricht der Genossenschaftsidee.   Diese  NS Strukturen wurden  nach 1945 beibehalten, da sich neue Feindbilder anboten.
Die große Koalition gegen den “kleinen Mann” hat sich bewährt und  wird in der GenoGate Affäre  ausführlich analysiert und beschrieben.  Als Beleg dient hier  die enge Kooperation zwischen Politik, Verwaltung und dem genossenschaftlichen Verbandswesen.

Fusion Genossenschaftsbanken: Mitgliedervotum überflüssig?

Fusionswelle Genossenschaftsbanken
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1 Kommentar.

  • Blogger 24 CoopTransform
    1. April 2018 13:07

    Schaut Euch doch mal den § 25 Umwandlungsgesetz etwas näher an. Das betrifft Vorstände und Aufsichtsrat der übergebenden Bank:
    § 25 Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Rechtsträger.

    (1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans und, wenn ein Aufsichtsorgan vorhanden ist, des Aufsichtsorgans eines übertragenden Rechtsträgers sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser Rechtsträger, seine Anteilsinhaber oder seine Gläubiger durch die Verschmelzung erleiden. Mitglieder der Organe, die bei der Prüfung der Vermögenslage der Rechtsträger und beim Abschluß des Verschmelzungsvertrags ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.
    (2) Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche, die sich für und gegen den übertragenden Rechtsträger nach den allgemeinen Vorschriften auf Grund der Verschmelzung ergeben, gilt dieser Rechtsträger als fortbestehend. Forderungen und Verbindlichkeiten vereinigen sich insoweit durch die Verschmelzung nicht.
    (3) Die Ansprüche aus Absatz 1 verjähren in fünf Jahren seit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist.

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