CSRR  Regulierung Teil 2?  Privilegiert der Staat seine eigene Verschuldung?

Bonn, den 21.Oktober 2026. Schauen wir noch einmal auf die Unternehmensnachfolge. Die  Politik beklagt und befürchtet die fortschreitende Deindustrialisierung, verspricht Investitionsprogramme und beschwört die Bedeutung des Mittelstands. Gleichzeitig hält sie an einer internationalen Bankenregulierung fest, die ausgerechnet Kredite an produzierende Unternehmen mit vergleichsweise hohen Eigenkapitalanforderungen belastet. Es gilt aber auch Gewinner.  Staatsanleihen werden z.B. ohne Risikoabschlag gehandelt. Damit haben kleine, regional tätige Banken einen Zielkonflikt.

In der EU gelten die Regeln nicht nur für große, international aktive Banken, sondern – im Gegensatz zu vielen anderen Regionen – verbindlich für alle Banken. Die Umsetzung erfolgt über die Eigenmittelverordnung (CRR) und Eigenmittelrichtlinie (CRD), wobei die finalen Basel-III-Reformen (oft als Basel IV bezeichnet) schrittweise bis 2030/2033 voll greifen.

Die offizielle Begründung der Basler Regeln lautet Finanzstabilität. Die Banken sollen über ausreichendes Eigenkapital verfügen, damit Verluste nicht unmittelbar zu einer Bankenkrise führen. Dieses Ziel ist grundsätzlich nachvollziehbar.

Die Frage ist jedoch, ob unter dem Deckmantel der Risikovorsorge eine Wirtschaftsordnung entstanden ist, deren Verteilungswirkungen bestimmten Interessengruppen erhebliche Vorteile verschaffen.

Die Staaten profitieren potenziell von der regulatorisch begünstigten Nachfrage nach ihren Schuldtiteln. Das kann ihre Finanzierung erleichtern und politische Handlungsspielräume durch Kreditaufnahme erweitern.

Große internationale Banken verfügen über die notwendigen personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, um umfangreiche Regulierungsanforderungen zu erfüllen. Außerdem können sie sich an internationalen Konsultations- und Standardsetzungsverfahren wesentlich leichter beteiligen als kleine Regionalbanken. Zwar belasten höhere Kapitalanforderungen auch große Institute, die hohen Fixkosten regulatorischer Komplexität können aber deren relative Wettbewerbsposition verbessern.

Die Immobilien- und Vermögenswirtschaft kann von günstigeren Finanzierungsbedingungen profitieren, soweit entsprechende Kredite aufsichtsrechtlich vorteilhaft behandelt werden. Dies kann wiederum die Nachfrage nach vorhandenen Vermögenswerten und deren Preise beeinflussen.

Die Bankenaufsicht gewinnt durch international vereinheitlichte Regeln erhebliche Möglichkeiten zur Überwachung und Steuerung der Kreditinstitute. Ihre maßgeblichen Erfolgsgrößen sind allerdings vor allem regulatorische Kapitalquoten und Stabilitätskennzahlen, nicht die Schaffung zusätzlicher Produktionskapazitäten.

Diese Interessen sind keineswegs identisch. Sie können einander widersprechen und rechtfertigen nicht die Behauptung einer gemeinsamen Planung.Sie werfen aber eine andere Frage auf: Können wirtschaftliche und institutionelle Vorteile erklären, weshalb eine Regulierung beibehalten wird, obwohl ihre negativen Nebenwirkungen auf die Realwirtschaft zunehmend erkennbar sind?

Nicht geplant – aber billigend in Kauf genommen? Es ist keineswegs anzunehmen, dass die Verantwortlichen die Deindustrialisierung von Anfang an angestrebt haben. Jede Regelung kann ursprünglich mit nachvollziehbaren Zielen geschaffen worden sein und dennoch Wirkungen entfalten, die den Interessen der Allgemeinheit zuwiderlaufen.

Entscheidend wird dann, wie sich ihre Urheber und politischen Verteidiger verhalten, sobald die nachteiligen Folgen erkennbar werden.Werden die Regeln überprüft und korrigiert? Oder wird an ihnen festgehalten, weil bestimmte Akteure von ihnen profitieren?

Das Strafrecht kennt für eine besondere Form des vorsätzlichen Handelns den Begriff des *bedingten Vorsatzes (dolus eventualis)*.Er bezeichnet vereinfacht die innere Haltung eines Handelnden, der eine nachteilige Folge als möglich erkennt und sie billigend in Kauf nimmt, um sein eigentliches Ziel zu erreichen. Davon zu unterscheiden ist die bewusste Fahrlässigkeit, bei der der Handelnde zwar das Risiko erkennt, aber ernsthaft auf das Ausbleiben der Folge vertraut.

Hier geht es ausdrücklich nicht um eine strafrechtliche Beschuldigung der an der Basler Regulierung beteiligten Personen oder Institutionen. Der strafrechtliche Begriff dient allein als Analogie, um einen wirtschaftspolitisch wesentlichen Unterschied deutlich zu machen.

Es macht einen Unterschied, ob unerwünschte Folgen einer Regulierung zunächst nicht vorhergesehen wurden oder ob eine ursprünglich unbeabsichtigte Entwicklung später bewusst hingenommen wird, um eigene Vorteile nicht aufgeben zu müssen.

Ob dies bei der Basler Bankenregulierung tatsächlich der Fall war oder ist, wäre anhand der verfügbaren Erkenntnisse über die Folgen, der internen Entscheidungsprozesse und des Einflusses betroffener Interessengruppen zu untersuchen.

Daraus ergeben sich drei Fragen:

Wer wusste seit wann von den möglichen Nachteilen für die Finanzierung produktiver Unternehmen? Wer profitierte von der Beibehaltung der Regeln? Und weshalb wurden erkennbare Fehlanreize nicht oder nur unzureichend korrigiert?

Wenn die politischen Entscheidungsträger eine Entwicklung trotz erkannter Nachteile aus institutionellen oder wirtschaftlichen Eigeninteressen hinnehmen, lässt sich politische Verantwortung nicht mit dem Hinweis auf ursprünglich gute Absichten abwehren.

Eine weitere Dimension erhält die Problematik durch die Arbeiten des Ökonomen Richard A. Werner. Dieser weist seit Jahrzehnten darauf hin, dass Banken durch Kreditvergabe neues Buchgeld schaffen und die Verwendung dieser Kredite für die wirtschaftliche Entwicklung entscheidend ist.

In seiner Quantity Theory of Credit unterscheidet er zwischen Krediten zur Finanzierung realwirtschaftlicher Transaktionen und Krediten für Finanz- und Vermögensgeschäfte.

Kredite für zusätzliche Produktionskapazitäten, Forschung und neue Dienstleistungen können die reale Wertschöpfung erhöhen. Kredite für den Erwerb bestehender Vermögenswerte schaffen hingegen nicht zwangsläufig zusätzliche Produktionsmöglichkeiten. Werden sie übermäßig ausgeweitet, können sie insbesondere Vermögenspreisinflation und spekulative Entwicklungen begünstigen.

Damit stellt sich eine grundlegende Frage an die Basler Regulierung: Weshalb wird die Eigenkapitalunterlegung eines Kredits nach komplexen Risikokategorien differenziert, ohne seine volkswirtschaftlich produktive Verwendung systematisch zu berücksichtigen?

Wer die wirtschaftlichen Folgen der Kreditschöpfung ernst nimmt, darf sich nicht auf die Stabilität der Bankbilanzen beschränken. Es geht ebenso darum, ob das Bankensystem die Entstehung zusätzlicher Güter und Dienstleistungen finanziert oder überwiegend die Umschichtung bereits vorhandener Vermögenswerte.

Genossenschaftsbanken: Der Förderauftrag gerät unter Druck. Besonders problematisch erscheint diese Entwicklung aus Sicht der genossenschaftlichen Kreditwirtschaft. Volksbanken und Raiffeisenbanken, aber auch die genossenschaftlichen Spezialbanken sind ihrem gesetzlichen Förderauftrag nach keine gewöhnlichen, ausschließlich kapitalorientierten Finanzunternehmen.

Nach § 1 Genossenschaftsgesetz besteht ihr Zweck darin, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Dazu gehört traditionell die Versorgung regionaler Unternehmen mit Krediten.

Gerade mittelständische Unternehmen sind vielfach auf langfristige Bankbeziehungen angewiesen. Im Unterschied zu international tätigen Großunternehmen können sie Finanzierungen häufig nicht ohne Weiteres über Kapitalmärkte ersetzen.

Zwar sieht das europäische Aufsichtsrecht mit dem KMU-Unterstützungsfaktor nach Artikel 501 CRR bereits Erleichterungen für bestimmte Mittelstandsfinanzierungen vor. Doch damit ist das strukturelle Problem noch nicht gelöst.

Hinzu kommt die Belastung durch immer komplexere aufsichtsrechtliche Melde-, Dokumentations- und Organisationspflichten. Während große Institute diese Kosten auf riesige Geschäftsvolumina verteilen können, wirken die Belastungen bei regionalen Genossenschaftsbanken wesentlich stärker. Die Personalfrage steht noch über der Kostenfrage. Wer soll bitte all diese Anforderungen erfüllen. Die fortschreitende Konzentration im Genossenschaftsbankensektor muss deshalb auch vor dem Hintergrund der Regulierungskosten untersucht werden. Durch das gezielte Abwerben qualifizierter Sachbearbeiter kann eine Fusion beschleunigt oder auch gesteuert werden.

Nach dem BVR-Jahresbericht 2025 sank die Zahl der selbstständigen deutschen Genossenschaftsbanken gegenüber dem Vorjahr um 26 auf 646 Institute. Gleichzeitig stiegen die Kreditbestände auf insgesamt rund 827 Milliarden Euro. Das zeigt, dass die Genossenschaftsbanken ihre Finanzierungstätigkeit trotz wirtschaftlicher Schwäche weiter ausgebaut haben.

Gerade deshalb stellt sich die Frage, welches zusätzliche Potenzial zur Förderung der regionalen Wirtschaft durch regulatorische Belastungen gebunden wird.

Quelle: BVR, Jahresbericht 2025 – Genossenschaftsbanken im Geschäftsjahr 2025

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