Bullay, den 25.September 2026. Der Insolvenzverwalter der CONET Verbrauchergenossenschaft eG hat dem Amtsgericht Stade mit Datum vom 24. Juli 2026 einen weiteren Sachstandsbericht vorgelegt. Der Bericht zeigt einerseits einzelne Fortschritte bei der Aufarbeitung des Verfahrens. Andererseits bleiben die wirtschaftlich entscheidenden Fragen weiterhin ungelöst. Insbesondere die Verwertung der über eine Tochtergesellschaft gehaltenen Immobilien, mögliche Haftungsansprüche sowie die steuerliche Aufarbeitung hängen noch von weiteren Ermittlungen ab. Die Masseunzulänglichkeit besteht unverändert fort.
Sind die ehemaligen Genossen der insolventen CONET eG Insolvenzgläubiger. Das Landgericht Stade lehnt die Ansprüche der Genossen ab. Das Landgericht Stade hat mit Urteil vom 13. Februar 2026 die Klage auf Feststellung einer Genossenforderung als Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO als unbegründet abgewiesen.
Nach der zuvor geschlossenen Prozessvereinbarung wurde hiergegen Sprungrevision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Zum Zeitpunkt des Berichts stand die Entscheidung des BGH über die Zulassung der Revision noch aus.
Damit ist eine für zahlreiche ehemalige Mitglieder zentrale Frage weiterhin nicht rechtskräftig geklärt. Sollte die Auffassung des Landgerichts Bestand haben, würden die aus der Mitgliedschaft herrührenden Rückzahlungsansprüche nicht wie gewöhnliche Insolvenzforderungen behandelt. Für die betroffenen Genossen würde damit entscheidend, ob nach Befriedigung der vorrangigen Insolvenzgläubiger überhaupt noch ein Überschuss verbleibt.
Die Insolvenztabelle ist inzwischen weiter aufgearbeitet worden. Sämtliche Forderungsanmeldungen wurden zur Tabelle genommen; am 13. Mai 2026 fand ein nachträglicher Prüfungstermin statt. Nach Angaben des Verwalters führten die Mitteilungen an die Gläubiger zu zahlreichen individuellen Rückfragen.
Der wirtschaftliche Schwerpunkt des Verfahrens liegt weiterhin bei den Immobilien, auf die die Insolvenzmasse allerdings nicht unmittelbar zugreifen kann. Die grundsätzlichen Ermittlungen mittels Grundbuch- und Registerauswertungen sind abgeschlossen. Nun werden Gespräche über die Beauftragung einer Verwertung geführt. Diese soll ausdrücklich auch die gesellschaftsrechtlichen Strukturen und den Einzug der Erlöse zugunsten der Insolvenzmasse umfassen.
Bemerkenswert ist dabei die finanzielle Situation. Nach dem Bericht kann ein Verwerter derzeit lediglich auf Erfolgsbasis beauftragt werden, weil die Insolvenzmasse für eine anderweitige Vergütung nicht ausreicht. Ob die Immobilien einzeln verkauft oder als Gesamtprojekt verwertet werden sollen, ist weiterhin offen.
Zusätzlich erschwert die gesellschaftsrechtliche Konstruktion die Verwertung. Die Insolvenzmasse besitzt teilweise keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die Immobilien. Der Zugriff erfolgt lediglich mittelbar über die Tochtergesellschaft. Einige Immobilien werden weiterhin vermietet, andere sind stillgelegt. Zusätzlich sollen nun die Belastungen der Tochtergesellschaft umfassend untersucht werden.
Gerade dieser Punkt dürfte für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Verfahrens entscheidend sein. Vermögenswerte können zwar vorhanden sein; entscheidend ist jedoch, ob sie rechtlich und wirtschaftlich tatsächlich für die CONET Insolvenzmasse realisiert werden können.Auch die steuerliche Aufarbeitung verzögert sich weiter. Der bereits zuvor erwartete Bericht des Finanzamtes Stade über die Betriebsprüfung bis einschließlich 2020 lag am 24. Juli 2026 noch immer nicht vor. Nachdem er zunächst früher erwartet worden war, wurde er nun für das dritte Quartal 2026 angekündigt.
Die Bedeutung dieses Berichts geht weit über eine bloße steuerliche Nachprüfung hinaus. Der Insolvenzverwalter weist ausdrücklich darauf hin, dass sich daraus Steuererstattungsansprüche ergeben könnten. Auch die Prüfung möglicher Steuerguthaben soll erst nach Vorlage des Betriebsprüfungsberichts fortgesetzt werden.
Dies ist im Fall besonders bedeutsam, weil die Frage nach der tatsächlichen Ertragslage und der steuerlichen Behandlung früher ausgewiesener Erträge schon länger zu den zentralen Punkten der wirtschaftlichen Aufarbeitung gehört.
Gleichzeitig konnten die noch ausstehenden Jahresabschlüsse und Steuererklärungen weiterhin nicht erstellt werden. Als Grund nennt der Insolvenzverwalter ausdrücklich, dass die Insolvenzmasse hierfür nicht ausreiche.
Neu ist auch die Mitteilung, dass die Versicherungsverträge inzwischen „umfassend geprüft“ worden seien. Konkrete Ersatzansprüche werden jedoch noch nicht verfolgt. Nach Angaben des Insolvenzverwalters hängt deren Geltendmachung sowohl von den Ergebnissen der Betriebsprüfung als auch von den weiterhin laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ab. Conet Bericht Ins.Verw. 24.7.26
Besonders deutlich wird dies bei möglichen Ansprüchen gegen den früheren Verantwortlichen Thomas L. Der Insolvenzverwalter spricht nun ausdrücklich davon, dass „beträchtliche Ansprüche aus § 15b InsO“ bestehen könnten. Ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, in welcher Höhe und ob sie werthaltig sind, soll nach dem Bericht allerdings erst nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen beziehungsweise gegebenenfalls nach einem rechtskräftigen Urteil beurteilt werden können.
Die Versicherungsgeberin Euler Hermes war bereits mit Schreiben vom 7. August 2024 über den Schadensfall informiert worden. Eine Geltendmachung des Haftungsschadens soll jedoch ebenfalls erst nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erfolgen.
Damit stellt sich zunehmend die Frage, wie lange mit der tatsächlichen Durchsetzung möglicher Haftungs- und Versicherungsansprüche gewartet werden kann und welche vertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Fristen dabei zu beachten sind. Gerade bei Versicherungsverträgen können Anzeige-, Ausschluss- und Verjährungsfristen eine erhebliche Rolle spielen.
Bei möglichen insolvenzrechtlichen Anfechtungsansprüchen enthält der Bericht dagegen keine neue Perspektive. Im jüngsten Berichtszeitraum hätten sich keine Anhaltspunkte für solche Ansprüche ergeben. Eine abschließende Prüfung soll auch hier erst nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erfolgen.
Auch die Prüfung noch ausstehender Mitgliedsbeiträge dauert weiter an. Die Buchhaltungsauswertungen liegen inzwischen vor; die Durchsetzbarkeit der daraus möglicherweise resultierenden Forderungen wird jedoch noch geprüft.
Der Massebestand bleibt praktisch unverändert. Die wirtschaftliche Entwicklung der verfügbaren Insolvenzmasse zeigt, wie wenig sich seit dem vorherigen Bericht bewegt hat. Der Anfangsbestand beträgt weiterhin 61,36 Euro, die bislang erzielten Einnahmen 75.421,14 Euro. Die Ausgaben sind inzwischen auf 54.083,11 Euro gestiegen. Daraus ergibt sich ein Massebestand von lediglich 21.399,39 Euro. Zum Vergleich: Im Bericht vom Januar 2026 lag der Massebestand noch bei rund 21.477 Euro. Die verfügbaren liquiden Mittel sind damit innerhalb eines halben Jahres faktisch nicht gewachsen. Dies erklärt zugleich, weshalb selbst die professionelle Verwertung der Auslandsimmobilien nur gegen erfolgsabhängige Vergütung organisiert werden kann.
Eine kurzfristige Beendigung des Verfahrens ist nicht zu erwarten. Der Insolvenzverwalter erklärt ausdrücklich, dass der Abschluss der wesentlichen Themen weiterhin nicht absehbar sei. Hinzu komme, dass aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen noch weitere Ansprüche oder Vermögensgegenstände hervorgehen könnten. Er rechnet nun mit einer weiteren Verfahrensdauer von zwei Jahren.
Eine belastbare Prognose darüber, ob selbst für die Insolvenzgläubiger im Rang des § 38 InsO überhaupt eine Quote verbleibt, hält der Insolvenzverwalter weiterhin für nicht möglich. Der nächste Bericht ist für den 24. Januar 2027 vorgesehen.
Der Bericht vom Juli 2026 macht deutlicher als zuvor, wo die Schlüssel zum Verfahren liegen: bei der tatsächlichen Realisierbarkeit des Immobilienvermögens der Tochtergesellschaft, bei den Ergebnissen der steuerlichen Betriebsprüfung, bei möglichen Organ- und Versicherungsansprüchen sowie bei den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.
Für die ehemaligen Genossen kommt eine weitere Grundsatzfrage hinzu. Während das Landgericht Stade ihre Forderungen nicht als Insolvenzforderungen nach § 38 InsO anerkannt hat, ist die endgültige Entscheidung noch offen. Das Verfahren vor dem BGH dürfte daher nicht nur für sondern grundsätzlich für die insolvenzrechtliche Stellung ausgeschiedener Mitglieder von Genossenschaften von Interesse sein.
Gleichzeitig zeigt der Bericht ein strukturelles Problem des Verfahrens: Die Insolvenzmasse ist so gering, dass selbst Maßnahmen zur Erschließung mutmaßlich erheblicher Vermögenswerte nur eingeschränkt finanziert werden können. Ob aus den Auslandsimmobilien, Steuerkorrekturen, Organhaftungsansprüchen oder Versicherungen letztlich substanzielle Zuflüsse erzielt werden können, bleibt damit die zentrale offene Frage des Insolvenzverfahrens.
Das nächste Video-Meeting der CONET Mitglieder findet am Dienstag den 29.09.26 um 20:00 als BigBlueBottom Video-Call statt. Weitere Informationen sind hier hinterlegt. https://www.igenos.de/ig-conet/
Quelle: (CONET Bericht Ins.Verw. 24.7.26)



