Bullay, den 30.07.2026. Wer kontrolliert die Kontrolleure. Ein großes Thema über das die GenoNachrichten regelmäßig berichteten. Wenn die Staatsaufsicht wegschaut und die führenden Pressemedien auch nicht so richtig hinschauen, bleiben doch nur noch die Mitglieder, als legitime Eigentümer, so der igenos Vorstand Georg Scheumann.
Die genossenschaftliche Pflichtprüfung soll verhindern, dass sich Vorstände von den Interessen der Mitglieder entfernen. Doch das Verbandssystem erzeugt möglicherweise genau das Problem, das es lösen soll, auf einer zweiten Ebene neu: Auch Prüfungsverbände können sich gegenüber den Mitgliedern verselbständigen.
Genossenschaften gelten als besonders demokratische Unternehmensform. Nicht anonyme Kapitalgeber, sondern die Mitglieder sollen bestimmen, welchem Zweck das gemeinschaftliche Unternehmen dient. Der Vorstand führt die Geschäfte nicht um eines möglichst hohen Unternehmensgewinns willen, sondern mit dem gesetzlichen Auftrag, den Erwerb oder die Wirtschaft der Mitglieder zu fördern.
In der Praxis können sich die Interessen des Managements und der Mitglieder dennoch gegensätzliche Konzepte zu entwickeln. Die Wirtschaftswissenschaft beschreibt dies als Prinzipal-Agent-Problem: Der Prinzipal überträgt einem Agenten eine Aufgabe, kann dessen Handeln aber wegen eines Informations- und Wissensvorsprungs nur unvollständig kontrollieren.
Bei einer Genossenschaft sind die Mitglieder die Prinzipale und der Vorstand ist ihr Agent. Der Vorstand verfügt über die Informationen, führt die laufenden Geschäfte und bereitet regelmäßig auch diejenigen Entscheidungen vor, über welche die Mitglieder später abstimmen sollen.
Die genossenschaftliche Pflichtprüfung soll dieses Macht- und Informationsgefälle begrenzen. Doch wer kontrolliert den Kontrolleur?
Der Wiener Wirtschafts- und Sozialanalytiker Holger Blisse hat die Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern und Management erstmals sehr ausdrücklich als „Mitglieder-Manager-Konflikt“ bezeichnet und als „Principal-Agent-Konflikt“ benannt. .
In seinem Beitrag zur Frage, wem das Vermögen einer Genossenschaft gehört, beschreibt Blisse die Gefahr, dass sich die Genossenschaft immer weiter von ihren Mitgliedern und ihrem ursprünglichen Förderzweck entfernt. Besonders groß werde diese Gefahr bei zahlreichen Mitgliedern, umfangreichem Nichtmitgliedergeschäft und einer zunehmend ertrags- und wachstumsorientierten Unternehmensstrategie. Die Mitglieder kennen häufig ihre eigenen Einflussmöglichkeiten nicht mehr, während das Management über Informationen, Organisationsmacht und professionelle Ressourcen verfügt.
Blisse bleibt jedoch nicht bei der einzelnen Genossenschaft stehen. In seinem Aufsatz „Anwalt der Genossenschaften und ihrer Mitglieder“ beschäftigt er sich mit der besonderen Aufgabe der genossenschaftlichen Interessenvertretung. Schon der Titel enthält eine entscheidende Unterscheidung: Ein Verband soll nicht nur Anwalt der Genossenschaften als Organisationen, sondern auch Anwalt ihrer Mitglieder sein.
Diese Interessen müssen keineswegs identisch sein. Was der Vorstand einer Genossenschaft als Unternehmensinteresse darstellt, muss nicht zwingend dem Interesse der Mitglieder entsprechen. Dies gilt etwa bei Fusionsentscheidungen, bei der Schließung von Geschäftsstellen, bei einer Ausweitung des Nichtmitgliedergeschäfts, bei der Bildung hoher Rücklagen oder bei einer Strategie, die Wachstum und Marktposition stärker gewichtet als die unmittelbare Mitgliederförderung.
Blisse formulierte 2018 noch grundsätzlicher, das damalige Verbandssystem scheine gegen sich selbst und seine Mitgliedsgenossenschaften zu arbeiten. Ein Genossenschaftsverband sei kein Geschäftsmodell, sondern historisch aus der Notwendigkeit von Prüfung und Interessenvertretung entstanden. Gerade diese Aufgaben drohten durch Fusionsdruck sowie Macht- und Vermögenskonzentration aus dem Blick zu geraten.
Damit ist der Ausgangspunkt für eine weitergehende Frage gelegt: Haben nicht nur Genossenschaften, sondern auch ihre Verbände ein Prinzipal-Agent-Problem?
Die mehrstufige Delegationskette
Das genossenschaftliche System kennt nicht nur eine, sondern mehrere aufeinanderfolgende Delegationsstufen:
Mitglieder
Vorstand und Aufsichtsrat der Genossenschaft
Prüfungsverband
Verbandsleitung und Prüfungsapparat
Dachverband / Spitzenverband
Die natürlichen Personen, zu deren Förderung die Genossenschaft besteht, sind selbst keine unmittelbaren Mitglieder des Prüfungsverbandes. Mitglied ist grundsätzlich die Genossenschaft als juristische Person.
Deren Rechte gegenüber dem Verband werden wiederum durch ihre Organe wahrgenommen – insbesondere durch den Vorstand. Damit tritt ausgerechnet die Leitungsebene, deren Geschäftsführung geprüft werden soll, dem Prüfungsverband als Vertreter der Mitgliedsgenossenschaft gegenüber.
Das führt zu einer eigentümlichen Konstruktion:Die Genossenschaftsmitglieder benötigen den Prüfungsverband, um ihren Vorstand zu kontrollieren. Der Prüfungsverband steht jedoch institutionell vor allem mit eben diesem Vorstand in ständigem Kontakt.
Dies bedeutet nicht, dass sich Prüfer und Vorstände zwangsläufig verbünden oder dass Prüfungen regelmäßig unzureichend wären. Ein Strukturproblem setzt kein individuelles Fehlverhalten voraus. Es genügt, dass Informationswege, wirtschaftliche Abhängigkeiten und Entscheidungsrechte so verteilt sind, dass eine Interessenangleichung zwischen den zu kontrollierenden und den kontrollierenden Leitungsebenen begünstigt werden kann.



