Wer entscheidet über die Zukunft einer Genossenschaft?

Der Fall VR PLUS Altmark-Wendland eG wirft eine Frage auf, die weit über den konkreten Einzelfall hinausreicht:

► Wer entscheidet eigentlich über Zweck, Vermögen und Zukunft einer Genossenschaft – die Mitglieder, der Vorstand, der Aufsichtsrat, der Prüfungsverband, der BVR oder am Ende die BaFin?

Diese Frage klingt zunächst theoretisch. Tatsächlich ist sie hochpraktisch. Denn immer dann, wenn eine Genossenschaft einen wesentlichen Geschäftsbereich aufgibt, ihr Geschäftsmodell verändert, Vermögen veräußert oder ihre regionale Förderstruktur grundlegend umbaut, geht es nicht nur um betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit. Es geht um die genossenschaftliche Selbstverwaltung selbst.

Im Fall der VR PLUS Altmark-Wendland eG stand die Aufgabe des sogenannten TEAM-Geschäftsbereichs zur Entscheidung. Dieser Bereich umfasste nicht irgendeine Randaktivität, sondern einen ausdrücklich als wesentlich bezeichneten Teil der bisherigen Geschäftstätigkeit: Agrarhandel, Landtechnik, Märkte, Tankstellen und damit einen Bereich, der für viele Mitglieder gerade den genossenschaftlichen Förderbezug ausmachte. Wenn ein solcher Bereich aufgegeben, verkauft oder verpachtet wird, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob dies lediglich eine unternehmerische Maßnahme des Vorstands ist – oder ob damit der Unternehmensgegenstand, der Förderauftrag und die Mitgliedschaftsinteressen selbst berührt werden.

Gerade an diesem Punkt wird die Sache grundlegend. Eine Genossenschaft ist keine beliebige Kapitalgesellschaft. Sie ist nicht Eigentum des Vorstands, nicht Eigentum des Prüfungsverbandes und auch nicht Teil einer zentral gesteuerten Verbundorganisation. Sie gehört ihren Mitgliedern. Ihre Aufgabe besteht nicht darin, irgendein Geschäftsmodell möglichst effizient zu verwalten, sondern den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder zu fördern. Deshalb ist die Frage, ob ein wesentlicher Förderbereich aufgegeben wird, keine bloße technische Organisationsfrage.

Natürlich kann es wirtschaftliche Gründe geben, einen verlustreichen Geschäftsbereich neu zu ordnen. Niemand kann ernsthaft verlangen, dass eine Genossenschaft dauerhaft defizitäre Strukturen fortführt, wenn dadurch die gesamte Genossenschaft gefährdet wird. Aber gerade dann, wenn es um einen so tiefen Eingriff geht, müssen die Mitglieder umfassend informiert werden. Sie müssen wissen, welche Alternativen geprüft wurden, welche Folgen sich für sie ergeben, welche Vermögenswerte betroffen sind, welche Risiken bestehen und ob die Maßnahme den Förderauftrag verändert.

► Die eigentliche Frage lautet daher nicht: Darf eine Genossenschaft einen Geschäftsbereich aufgeben?

Die eigentliche Frage lautet: Wer entscheidet darüber, auf welcher Informationsgrundlage und mit welcher Mehrheit?

Hier kommt auch die Rolle des Prüfungsverbandes ins Spiel. Der Prüfungsverband ist nicht nur Bilanzprüfer. Er ist aufgrund des gesetzlichen Prüfungsmonopols in eine besondere Schutz- und Kontrollstellung eingesetzt. Wenn Genossenschaften verpflichtet sind, einem Prüfungsverband anzugehören, dann darf dieser Verband nicht lediglich nachträglich bestätigen, was Vorstand und Berater bereits beschlossen haben. Er muss prüfen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die Satzung, der Förderauftrag und die Mitgliederrechte gewahrt bleiben.

Das gilt erst recht, wenn externe Kräfte auf die Genossenschaft einwirken. Die BaFin hat bei einer Genossenschaftsbank selbstverständlich die Stabilität des Bankgeschäfts im Blick. Der BVR und seine Sicherungseinrichtung haben ein legitimes Interesse daran, Risiken für die Sicherungsgemeinschaft zu begrenzen. Aber weder Bankaufsicht noch Sicherungseinrichtung dürfen an die Stelle der Mitglieder treten. Sie können Risiken benennen, Anforderungen stellen und Sanierungsdruck erzeugen. Die genossenschaftliche Grundentscheidung über Zweck, Vermögen und Zukunft bleibt jedoch eine Entscheidung der Genossenschaft und ihrer Mitglieder.

Genau deshalb ist besondere Vorsicht geboten, wenn aus Institutsschutz faktisch Verbundsteuerung wird. Wenn eine Sicherungseinrichtung lediglich sagt: „Die Bank muss stabilisiert werden“, ist das eine Sache. Wenn aber der Eindruck entsteht, dass ein ganzer Geschäftsbereich unter erheblichem Druck aus der Genossenschaft herausgelöst werden soll, stellt sich eine weitergehende Frage: Geht es noch um Risikobegrenzung – oder bereits um die Steuerung von Geschäftsmodellen und Marktstrukturen?

Auch kartellrechtlich ist diese Frage nicht völlig fernliegend. Denn wenn ein Verband oder eine Sicherungseinrichtung über wirtschaftlichen Druck darauf hinwirkt, dass ein Marktteilnehmer aus bestimmten regionalen Märkten ausscheidet, bestimmte Geschäftsbereiche abgibt oder bestimmte Verbundlösungen bevorzugt werden, kann dies zumindest prüfungswürdig sein. Entscheidend wäre dann, ob lediglich die Stabilität des Instituts geschützt wurde oder ob darüber hinaus eine Marktordnung im Sinne des Verbundes beeinflusst werden sollte.

Der Fall VR PLUS zeigt damit exemplarisch, wie eng heute Bankaufsicht, Sicherungssystem, Prüfungsverband, Vorstandshandeln und Mitgliederrechte miteinander verflochten sind. Gerade deshalb darf die genossenschaftliche Kernfrage nicht untergehen.

Eine Genossenschaft ist keine Filiale des Verbundes. Sie ist auch kein bloßes aufsichtsrechtliches Objekt. Sie ist eine Mitgliederorganisation. Ihre wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Förderauftrag. Ihre Organe sind den Mitgliedern verpflichtet. Ihr Vermögen ist genossenschaftliches Vermögen. Und ihre Zukunft darf nicht außerhalb der Mitgliederwillensbildung vorentschieden werden.

► Wenn ein wesentlicher Geschäftsbereich aufgegeben wird, muss deshalb transparent beantwortet werden:

Welche Alternativen gab es?

Welche Folgen hat die Maßnahme für die Mitglieder?

Welche Rolle spielten BaFin, BVR, Sicherungseinrichtung und Prüfungsverband?

Wurde die Entscheidung tatsächlich von den Mitgliedern getroffen – oder wurde ihnen nur noch eine bereits vorgezeichnete Lösung zur Abstimmung vorgelegt?

Der Fall VR PLUS ist deshalb mehr als ein regionaler Sanierungsfall. Er ist ein Prüfstein für das heutige Genossenschaftswesen. Er zeigt, wie schnell aus Selbstverwaltung Fremdsteuerung werden kann, wenn wirtschaftlicher Druck, regulatorische Anforderungen und Verbundinteressen zusammentreffen.

Am Ende bleibt die entscheidende Frage:

► Wer entscheidet über Zweck, Vermögen und Zukunft einer Genossenschaft – die Mitglieder, der Vorstand, der Prüfungsverband, der BVR oder die BaFin?

Die genossenschaftliche Antwort kann eigentlich nur lauten: Die Mitglieder. Aber sie können diese Verantwortung nur wahrnehmen, wenn sie rechtzeitig, vollständig und ehrlich informiert werden.

VR Plus Altmark-Wendland eG
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