Berlin, 13. Mai 2026 (geno) Jährliche Vertreterversammlungen anstelle von Generalversammlungen zu organisieren, erlaubt das Genossenschaftsgesetz ab der Mitgliederzahl von mehr als 1.500 Mitgliedern. Geschuldet ist das dem einfachen Tatbestand an Mangel, entsprechend große Räumlichkeiten für derartige Zusammenkünfte zu finden. Die Mitglieder können also Vertreter wählen, die an ihrer statt, an der genossenschaftlichen Mitbestimmung und Teilhabe partizipieren. Sie erteilen den Vertretern die Vollmacht, auf der Versammlung ihre Interessen wahrzunehmen. Diese gesetzlich eingeräumte Vertretung wird zunehmend zum Zankapfel, weil sich immer mehr, oft kritische Mitglieder nicht mehr ausreichend „vertreten“ fühlen oder auch tatsächlich nicht sind. Das reicht bis hin zum Verdacht des „Wahlbetrugs“, der jüngst bei der Berliner Wohnungsgenossenschaft Zentrum (WGZ) geäußert worden ist.
Immerhin trifft die Generalversammlung bzw. Vertreterversammlung das zentrale Element der demokratischen Mitwirkung am Leben und Wirtschaften einer Genossenschaft. Daran entscheidet sich letztlich, ob der deutsche Staat zu seinen demokratischen Grundwerten steht und seine Gesetzgebung dementsprechend gestaltet. Deswegen müssen von der bevorstehenden Novellierung des Genossenschaftsgesetzes die Weichen gestellt werden, um unzweideutige Klarheit zugunsten des genossenschaftlichen Grundprinzips der demokratischen Mitwirkung zu etablieren. Die „Vertreterversammlung“ dürfte und sollte dabei im Rampenlicht der Diskussion stehen, weil sie zum Relikt geworden ist und kaum eine Existenzberechtigung im ursprünglichen demokratischen Sinne bewiesen hat. ++ (vv/mgn/13.05.26 – 055)
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