GenoBanken: Pflichten des Vorstands bei Fusionen

Bullay, den 23.10.25. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss II ZB 7/24 vom 18.03.2025 bringen jeden Vorstand einer an einer Verschmelzung beteiligten Genossenschaftsbank in die Pflicht. Der Vorstand muss nämlich dafür sorgen, dass die Mitglieder ihre Finanzhoheit wirklich eigenverantwortlich ausüben und über das Ausmaß der Investitionen und Rücklagen auf hinreichender Tatsachenbasis unter Kenntnis aller relevanten Handlungsoptionen entscheiden können. Doch dazu sind sie nur in der Lage, wenn ihnen die Vor- und Nachteile der Verschmelzung sowie alle anderen im Umwandlungsgesetz aufgeführten Alternativen in allen Einzelheiten bekannt sind, insbesondere auch die finanziellen Vermögensansprüche, die sich aus der Mitgliedschaft und Eigentümereigenschaft ergeben.

Der Vorstand ist verpflichtet, seine Mitglieder in Informationsveranstaltungen und besonders auch im Verschmelzungsbericht vollständig, wahrheitsgemäß, objektiv und umfassend über alle Alternativen und deren Auswirkungen auf die finanziellen Vermögensansprüche der Mitglieder aus der Eigentümerschaft zu informieren, ohne etwas zu verschweigen oder zu verschleiern. Allein schon, um nicht in den Verdacht der Verfolgung von Eigeninteressen zu kommen, was wiederum die Zuverlässigkeit als Geschäftsleiter nach dem KWG tangieren könnte.

Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu überwachen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass sich der Aufsichtsrat bei Verschmelzungen stets auf das Verschmelzungsgutachten des zuständigen Genossenschaftsverbands verlässt.

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