Genossenschaftsmitglieder verlieren vor dem BGH

Karlsruhe, Bullay den 15.05.2025. Mit Beschluss vom 18.3.2025 (II ZB 7/24) hat der BGH höchstgerichtlich festgestellt, dass Geschäftsguthaben im Sinne von § 85 Abs. 2 Satz 2 UmwG der Nominalwert der Beteiligung des Mitglieds an der Genossenschaft sei. Eine wirtschaftliche Bewertung des „inneren Werts“ des Geschäftsguthabens unter Einbeziehung von Rücklagen oder stillen Reserven der Genossenschaft finde nicht statt.

Das heißt, es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei der Absicht des Vorstands, eine Verschmelzung mit einer anderen Genossenschaftsbank zu vollziehen, dieser jetzt auch ganz offiziell weiß, dass er eine Verschmelzung mit einer anderen Genossenschaftsbank den Mitgliedern vorschlagen kann. Mitgliedern der von ihm vertretenen Genossenschaft die ihn nach einer Beteiligung an ihrem eigenen Genossenschaftsvermögen fragen, kann er kurz und knapp auf dieses BGH-Urteil hinweisen und bedauernd mit den Schultern zucken.

Aber das wäre das falscheste was er tun kann. Denn er ist nicht nur Bankvorstand, sondern zuerst Vorstand einer Genossenschaft. Und dort gebietet ihm die Treuepflicht des nach § 34 Abs.1 Satz 1 GenG ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft, aber auch die Pflicht des § 12 der eigenen Satzung, ausschließlich die Interessen seiner ihm anvertrauten Genossenschaft zu wahren.  Einziges, gesetzlich vorgeschriebenes Interesse jeder Genossenschaft ist die Förderung der eigenen Mitglieder, was den Vorstand zur Wahrung der Interessen der Mitglieder verpflichtet. Es schließt ein, die Mitglieder über alles vollständig zu informieren, was die Belange der Genossenschaft und die Belange der Mitglieder betrifft. Nicht nur über das Bankgeschäft selbst, sondern auch über Alternativen zur Verschmelzung, welche die weitere Existenz der Genossenschaft erhalten und in denen deren Mitglieder, im Gegensatz zur Verschmelzung, am Vermögen ihrer eigenen Genossenschaft beteiligt werden.

Tut er dies nicht, kann dies Folgen für ihn haben. Denn nicht nur § 34 GenG sagt aus, dass Vorstandsmitglieder die ihre Pflichten verletzen, der Genossenschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet sind. § 25 UmwG erstreckt die Schadensersatzpflicht nicht nur auf den Vorstand, sondern auch auf den Aufsichtsrat einer übertragenden Genossenschaft. Beide Organe sind nach dem Wortlaut des Gesetzes als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den die Genossenschaft und deren Mitglieder durch die Verschmelzung erleiden. Und in beiden Fällen verjährt der Anspruch erst nach 5 Jahren.

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