Frankfurt a.M./Plankstetten, den 18.September 2026. Im Streit um die früheren Vorstände der Raiffeisenbank Plankstetten AG liegt nun die ausführlichere amtliche Begründung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vor. Die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht zuständige 7. Kammer hat zwei Eilanträge der ehemaligen Geschäftsleiter abgelehnt. Damit bleiben das von der BaFin Ende Juni 2026 gegenüber dem Aufsichtsrat ausgesprochene Abberufungsverlangen und die Anfang Juli verfügten Tätigkeitsuntersagungen vorläufig vollziehbar. Eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache ist damit jedoch nicht verbunden.
Interessant ist vor allem, wie das Gericht die Argumentation der BaFin bewertet. Die Aufsichtsbehörde hatte unter anderem angenommen, die früheren Geschäftsleiter hätten Verstöße leichtfertig fortgesetzt, die bereits Grundlage der Verwarnungen aus dem Jahr 2024 gewesen waren. Genau diese Fortsetzung konnte das Verwaltungsgericht nach seiner eigenen Mitteilung jedoch nicht feststellen. Ebenso stellt die Kammer ausdrücklich klar, dass selbst zugespitzte Kritik an der Bankenaufsicht grundsätzlich nicht ausreicht, um die Unzuverlässigkeit eines Geschäftsleiters zu begründen.
Trotz dieser Einschränkungen gelangt das Gericht im Eilverfahren insgesamt zu dem Ergebnis, dass die BaFin die beiden früheren Geschäftsleiter als unzuverlässig ansehen durfte. Entscheidend seien insbesondere die Feststellungen der 2025 abgeschlossenen Sonderprüfung sowie der Umgang der damaligen Vorstände mit diesen Feststellungen gewesen. Nach Auffassung der Kammer hätten sie sich damit nicht ausreichend sachlich auseinandergesetzt und nicht hinreichend Verantwortung für die Wiederherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation übernommen. In der Gesamtbetrachtung bestanden deshalb Zweifel daran, dass sie sich künftig aufsichtsrechtlich ordnungsgemäß verhalten würden.
Das Gericht hält die Maßnahmen zudem für verhältnismäßig. Wegen der angenommenen Unzuverlässigkeit sei die BaFin nicht verpflichtet gewesen, vor Abberufungsverlangen und Tätigkeitsuntersagung zunächst mildere Maßnahmen einzusetzen. Auch dies ist für die weitere Auseinandersetzung von erheblicher Bedeutung.
Dennoch sollte die Entscheidung nicht weiter verstanden werden, als sie reicht. Gegenstand der Eilverfahren waren die Maßnahmen gegenüber den beiden ehemaligen Geschäftsleitern. Damit ist insbesondere nicht automatisch über sämtliche weiteren Vorgänge bei der Raiffeisenbank Plankstetten entschieden – etwa über die Übertragung von Vorstands- und Aufsichtsratsbefugnissen auf Sonderbeauftragte, deren konkrete Amtsführung oder die Einschränkungen bei der Bestellung eines neuen Aufsichtsrats durch die Aktionäre.
Auch die bereits Ende August entschiedenen Verfahren gegen die Verwarnungen aus dem Jahr 2024 sind nach Angaben des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig. Gegen die jetzt ergangenen Eilbeschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden. Die Aktenzeichen lauten 7 L 3353/26.F und 7 L 3354/26.F.
Der neue Beschluss zeigt damit ein differenziertes Bild. Einerseits hat die BaFin im Eilverfahren einen deutlichen juristischen Erfolg erzielt. Andererseits hat das Gericht zwei Argumentationslinien ausdrücklich begrenzt: Frühere Verstöße dürfen nicht einfach als fortgesetzt unterstellt werden, und Kritik an der Bankenaufsicht – auch wenn sie deutlich formuliert wird – begründet für sich genommen keine Unzuverlässigkeit.
Gerade diese Differenzierung dürfte für die weitere rechtliche Auseinandersetzung von Bedeutung sein. Im Mittelpunkt steht nun zunehmend die Frage, welche konkreten Mängel die Sonderprüfung 2025 festgestellt hat, wie schwer diese tatsächlich wogen und weshalb der Umgang der ehemaligen Vorstände mit diesen Feststellungen nach Ansicht von BaFin und Gericht den außergewöhnlich weitgehenden Eingriff rechtfertigte.
Solange die vollständigen Beschlüsse und insbesondere die maßgeblichen Feststellungen der Sonderprüfung nicht öffentlich vorliegen, lässt sich diese Frage von außen nur eingeschränkt beurteilen.
Fest steht jedoch: Das Verwaltungsgericht hat die BaFin-Maßnahmen gegen die früheren Geschäftsleiter vorläufig bestätigt. Es hat damit aber weder sämtliche Begründungen der BaFin übernommen noch den gesamten Komplex der staatlichen Eingriffe bei der Raiffeisenbank Plankstetten abschließend rechtlich beurteilt.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 08/2026 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2026; Verfahren 7 L 3353/26.F und 7 L 3354/26.F.



