Berlin, den 27.01.2026. Am Abend des 27. Januar 2026, im Anschluss an den 12. Bundeskongress „Genossenschaftliche Energiewende“ in Berlin, war die Bühne groß: Beim Jahresempfang der deutschen Genossenschaften sprach Gitta Connemann, Parlamentarische Staatssekretärin im BMWE und Mittelstandsbeauftragte.
Die Worte über die Bedeutung der Genossenschaften fielen erwartbar positiv – und doch blieb bei vielen Zuhörerinnen und Zuhörern Irritation zurück: Denn in der politischen Debatte wird ausgerechnet ein Paragraf zum Symbol erhoben, der wichtig ist, aber nicht das Herz der Reform trifft: § 27 GenG.

Diese Fokussierung ist kein Zufall. Sie folgt einer Logik, die man in Gesetzgebungsprozessen häufig beobachtet: Man diskutiert laut über Governance-Mechanik – und übersieht dabei, dass die eigentliche Weichenstellung an anderer Stelle passiert. Im Fall der GenG-Novelle ist das: § 1, der Förderzweck.

Was der Entwurf zu § 27 tatsächlich vorsieht – und warum das so umkämpft ist

Der Regierungsentwurf will das Weisungsrecht der Mitgliederseite deutlich ausweiten: Künftig soll die Satzung bei Genossenschaften bis 1.500 Mitglieder vorsehen können, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung (oder eines aus ihr gebildeten Entscheidungsgremiums) gebunden ist.

Die Begründung ist bemerkenswert pragmatisch: Die bisherige Grenze (20 Mitglieder) sei zu eng. Auch größere Genossenschaften könnten mit einer solchen Regel funktionieren; es solle der Eigenverantwortung überlassen bleiben, ob man das einführt oder bei Wachstum wieder abschafft. Zudem wird ausdrücklich erwähnt, dass ein Entscheidungsgremium die Last ehrenamtlicher Vorstände verringern kann – bis hin zu soziokratischen Entscheidungsverfahren.

Das ist – nüchtern betrachtet – keine Revolution, sondern ein Optionen-Werkzeug: Wer es nicht will, nutzt es nicht. Wer es braucht (typisch: junge, projektbasierte Bürger- und Energiegenossenschaften), kann demokratische Steuerung so organisieren, dass der Vorstand nicht „alleiniger Maschinenraum“ bleibt.

Warum Verbände den Streit um § 27 so zuspitzen

Genau hier setzt der Lobby-Frame an. Der DGRV formuliert im Positionspapier zur GenG-Novellierung unmissverständlich: keine Ausweitung des Weisungsrechts. Man lehne das als „praxisfern“ und „rechtspolitisch verfehlt“ ab; es verändere die Rollenverteilung grundlegend und gefährde die Wettbewerbsfähigkeit – der Vorstand müsse „uneingeschränkt eigenverantwortlich“ entscheiden können.

Auch aus dem wohnungswirtschaftlichen Verbandsumfeld kommt Widerstand: Man solle von der Änderung Abstand nehmen; sie sei „gut gemeint“, gefährde aber das Erfolgsmodell Genossenschaft.

Diese Argumentationslinie wirkt auf den ersten Blick nach Verantwortungsethik: „Leitung muss leiten, sonst Haftung, Chaos, Stillstand.“ Auf den zweiten Blick ist sie aber auch ein Machtargument – denn sie verschiebt das Koordinatensystem weg von „Mitglieder als Souverän“ hin zu „Mitglieder als Publikum“.

Wo die Argumentation demokratiepolitisch kippt

Die zentrale Schwäche des Verbands-Narrativs liegt in einer stillen Grundannahme: dass demokratische Weisung automatisch „Störung“ sei.

Das ist im Kern eine Logik, die man aus kapitalmarktnahen Governance-Modellen kennt: Stabilität entsteht durch möglichst große Unabhängigkeit des Managements von der Basis. Für Genossenschaften gilt jedoch eine andere demokratische Grundfigur:

  • Der Vorstand ist kein Gegenpol zur Mitgliedschaft, sondern ihr beauftragtes Organ.
  • Wenn die Satzung – also die verfasste Selbstordnung – ein Weisungsrecht vorsieht, dann ist das nicht Willkür, sondern verabredete demokratische Steuerung.
  • Und vor allem: Der Entwurf zwingt niemanden dazu. Er schafft eine Wahlmöglichkeit für Modelle, die heute oft an genau dieser Stelle scheitern: zu viel operative Last auf wenigen Schultern, zu wenig legitimierte Richtungsentscheidung, zu wenig Bindung zwischen Förderpraxis und Mitgliederwillen.

Die demokratiepolitische Pointe ist: Wer § 27 als „Systembruch“ framen möchte, stellt implizit in Frage, ob Genossenschaften eine demokratische Unternehmensform sein sollen – oder nur so heißen.

Die eigentliche Weiche: § 1 und das Risiko der verwässerten Förderung

So wichtig § 27 für Teilhabe in der Praxis ist: Die Zukunft der Rechtsform entscheidet sich an § 1. Und genau dort liegt der größere Sprengsatz.

Der Entwurf will in § 1 Abs. 1 GenG nach dem Wort „Geschäftsbetrieb“ die Worte „unmittelbar oder mittelbar“ einfügen.
Die Begründung nennt ausdrücklich das Ziel, Rechtssicherheit zu schaffen – insbesondere für Energiegenossenschaften, bei denen oft keine direkte Vertragsbeziehung zwischen Genossenschaft und Mitglied besteht (z. B. Einspeisung ins Netz).

Das Problem ist nicht, dass „mittelbare Förderung“ in der Realität nie vorkommt. Das Problem ist, dass der Begriff ohne harte Leitplanken zum Gummibegriff werden kann. Dann wird Förderung nicht mehr als konkret zurechenbarer Mitgliedernutzen verstanden, sondern als irgendein positiver „Effekt“ – bis hin zur Vermögensmehrung. Genau hier entsteht das Einfallstor, über das sich Genossenschaften schleichend in Richtung Kapital- und Dividendenlogik verschieben lassen, während die demokratische Fassade stehen bleibt.

Mit anderen Worten: Man kann sich in § 27 über Steuerungsrechte streiten – und gleichzeitig übersehen, dass § 1 den Förderkern so weit öffnet, dass künftig alles und nichts „Förderung“ sein kann.

Was Politik jetzt tun sollte – jenseits der Nebelkerzen

Wenn die Bundesregierung Genossenschaften wirklich stärken will, sollte sie zwei Linien zusammen denken:

  1. § 27 als Option für echte Mitbestimmung verteidigen – nicht als Pflicht, sondern als satzungsbasierte Wahlfreiheit bis 1.500 Mitglieder.
  2. § 1 präzisieren statt verwässern: „mittelbar“ nur dann zulassen, wenn es nachweisbar der Verbesserung der unmittelbaren, individualisierbaren Mitgliederförderung dient – satzungsmäßig konkretisiert und überprüfbar.

Sonst passiert das Paradoxe: Man führt eine demokratische Stellschraube ein (und streitet sie kaputt), während man gleichzeitig am Förderzweck die Tür öffnet, durch die Missbrauchsmodelle bequem hindurchgehen.

Gedankenanstoß

Wenn in Berlin ausgerechnet § 27 zum „großen Thema“ gemacht wird, sollte man sich fragen: Geht es wirklich um das Wohl der Genossenschaften – oder darum, die Mitgliederseite möglichst weit vom operativen Hebel fernzuhalten?

Denn die entscheidende Frage lautet nicht: „Darf die Generalversammlung dem Vorstand etwas sagen?“
Die entscheidende Frage lautet: Wem dient die Genossenschaft – konkret, überprüfbar, einklagbar?

Solange § 1 nicht so geschärft wird, dass Mitgliederförderung wieder eindeutig im Mittelpunkt steht, bleibt jede Debatte über § 27 ein Stellvertreterkrieg. Und am Ende gewinnt nicht die Demokratie – sondern das Modell, das am besten mit Deutungsspielräumen umgehen kann.

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