CONET Verbrauchergenossenschaft lädt zur außerordentlichen Generalversammlung

Die CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG Drochtersen unterstützt eine genossenschaftsinterne Mitgliederinitiative. Vor diesem Hintergrund laden igenos, die Interessengemeinschaft der Genossenschaftsmitglieder und die CONET Verbrauchergenossenschaft am 25.01.2024 zu einer außerordentlichen Generalversammlung ein. Bereits im Mai 2023 haben sich Aufsichtsrat und Vorstand der CO.NET für eine neue interne igenos Gruppierung für mehr genossenschaftliche Mitbestimmung, Teilhabe und Transparenz ausgesprochen. igenos hat die CONET Verbrauchergenossenschaft bei der Auswahl eines neuen Prüfungsverbandes und der Entwicklung eines Konzeptes zur Reorganisation beraten. 

Dies ist ein absolutes Novum, denn bekanntlich sorgten die von igenos unterstützten regionalen Aktivitäten bundesweit für massive Unruhe und Panikattacken unter Vorständen und Aufsichtsräten. igenos ist für einige Genossenschaftsverbände mehr als ein rotes Tuch.

Die CO.NET eG hat sich bereits im September 2020 einer CoopGo-Förderauftragsprüfung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 3 GenG unterzogen.  Bei der Auswertung durch ein anerkanntes Institut für Sozialforschung, Methodenentwicklung & Statistik wurde jedoch deutlich, dass die Rechtsform der Genossenschaft für das aktuelle Geschäftsmodell der CO.NET nicht unbedingt geeignet ist. So gaben 88,3% der 384 Teilnehmer an, dass die Genossenschaftsmitglieder am Vermögenszuwachs ihrer Genossenschaft beteiligt sind. Demgegenüber bestätigten nur 12,2% der Befragten die Aussage: Genossenschaftsanteile sind keine Geldanlage.

Vor diesem Hintergrund diskutierten die Organe der Genossenschaft auf der Generalversammlung 2022 auch über die Umwandlung der Genossenschaft in eine Genossenschafts-AG, was zu einer Verunsicherung der Mitglieder führte. Wie in jeder Genossenschaft hat auch in der CO.NET eG jedes Mitglied nur eine Stimme. Wie bei jeder anderen Rechtsform haften jedoch alle Mitglieder mit ihrer Einlage. Zu den Besonderheiten der Rechtsform gehört aber auch, dass die Mitglieder beim Ausscheiden aus ihrer Genossenschaft zwar an den Verlusten, nicht aber an der Substanz des Unternehmens beteiligt werden. Das Genossenschaftsgesetz schließt dies weitgehend aus, denn Genossenschaften sollen ihre Mitglieder fördern und keine großen Vermögen anhäufen. Das klingt kompliziert, aber für die Ansammlung von Kapital hat der Gesetzgeber andere Rechtsformen geschaffen. Schon vor mehr als 150 Jahren hat Schulze-Delitzsch, der Verfasser des Genossenschaftsgesetzes und Gründer der ersten Volksbanken, darauf hingewiesen, dass für kapitalintensive Genossenschaften mit vielen Mitgliedern auch die Umwandlung in eine Genossenschaftliche Aktiengesellschaft in Betracht kommt und den Mitgliedern nicht verwehrt werden darf. Der Genossenschaftsgedanke und das Prinzip „ein Mitglied, eine Stimme“ bleiben auch bei der genossenschaftlichen AG erhalten, ebenso wie die Mitbestimmung. Anstelle von Genossenschaftsanteilen erhalten die Genossenschaftsmitglieder jedoch Aktien, die nicht an der Börse gehandelt werden, sondern in der Genossenschaft verbleiben. Beispiele gibt es aus dem Bankensektor, wo die Rechtsform der Genossenschaftlichen AG etabliert ist.

CONET eG, CONET Genossenschaft
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