Genossenschaftsanteile und Verbraucherschutz

Allgemein

Großhabersdorf, den 14.Juli 2021. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bezeichnet in § 13 jede natürliche Person als Verbraucher, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Anleger erwarten von ihrem Berater eine vollständige und umfassende Aufklärung über Risiken und Besonderheiten ihrer Geldanlage. Zwar ist oft zu hören, dass Genossenschaftsmitglieder keine Verbraucher sind, sondern durch ihren Mitgliedsstatus nicht mehr dem Verbraucherschutz unterliegen. Doch darauf muss hier nicht weiter eingegangen werden. 

Denn vielmehr ist es doch so, dass jede natürlich Person, die z.B. bei Genossenschaftsbanken vom genossenschaftlichen Bankberater zwecks Zeichnung von Geschäftsanteilen angesprochen wird, zuerst als Verbraucher gilt. Ganz besonders vor der Zeichnung von Geschäftsanteilen einer Genossenschaft.Doch erfüllt hier der genossenschaftliche Bankberater seine Pflicht, den Kunden im Rahmen der Anlageberatung wirklich über sämtliche Vor- und Nachteile aufzuklären?

So wirbt z.B. die Raiffeisenbank Hochtaunus eG mit dem Slogan „Entspannt investieren bis max. 50.000 Euro pro Person“ für die Zeichnung von Geschäftsanteilen. Und willkommen ist jeder.

Nur, und das ist die große Frage: Werden anlagewillige Verbraucher darüber aufgeklärt, dass sie keinerlei Anteil am Unternehmenswert erhalten, wenn sie nach mehreren Jahren ihre gezeichneten Anteile wieder kündigen.

Werden sie darüber aufgeklärt, dass ihre Genossenschaftsanteile eigentlich nicht mehr und nicht weniger als eine quasi stille Beteiligung sind, bei der sie im Erfolgsfall der Genossenschaft – wenn überhaupt – eine kleine magere Dividende erhalten, aber im Worst-Case-Fall ihr gesamtes Geld verlieren können.  Und bei Vorhandensein einer Haftsumme den gleichen Betrag, oder sogar noch mehr, noch einmal nachschießen müssen. 

Werden sie darüber aufgeklärt, dass Anteile an Volks- und Raiffeisenbanken zum Aufbau einer Altersversorgung absolut ungeeignet sind?

Oder werden sie vielleicht deshalb im Unklaren darüber gelassen, weil die Rechtsform Genossenschaft sich so sehr dazu eignet, mit dem Geld der Mitglieder viele gute Geschäfte zu machen, das Vermögen der Genossenschaft vermehren, viele Dritte davon partizipieren zu lassen und die Mitglieder davon auszuschließen?

Der Bundesverband BVR, die kreditgenossenschaftlichen Verbände und die Vorstände – vor allem der Genossenschaftsbanken – müssen sich vorkommen wie im Schlaraffenland.

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