Virtuelle Generalversammlung: Verschmelzungsbeschluss ungültig?

Vor kurzem wurde die Eintragung einer Verschmelzung in das Genossenschaftsregister vom zuständigen Registergericht abgelehnt, da die für die Verschmelzung unter Beteiligung einer eingetragenen Genossenschaft geltenden Sonderregelungen nicht  eingehalten wurden.

Das Urteil bezog sich auf den Versammlungszwang. Bei einer Verschmelzung von zwei Genossenschaften wird im Rahmen der Fusion das komplette Vermögen der übergebenden Genossenschaft auf die übernehmende Genossenschaft übertragen, wobei anschließend die übergebende Genossenschaft aufgelöst wird.  Hierüber haben die Genossenschaftsmitglieder grundsätzlich selbst zu entscheiden, aber diese müssen präsent sein. Ihnen muss also die Möglichkeit gegeben werden, sich ausführlich mit dem Sachverhalt zu beschäftigen. Dazu gehört die Möglichkeit, sich vollumfassend über die Vermögenslage ihrer Genossenschaft zu informieren und nach Alternativen zu suchen. Laut Verschmelzungsgesetz könnte dies zum Beispiel ein Vermögensausgleich sein, wenn die tatsächlichen Vermögensanteile (innerer Wert) pro Geschäftsanteile deutliche von einander abweichen. Schon aus Haftungsfragen sollten die Mitglieder von ihren Organen daher vollumfänglich in den Verschmelzungsprozess miteinbezogen und informiert werden. Das geschieht normalerweise mit der Anwesenheit auf der einberufenen Generalversammlung, die im vorliegenden Fall aufgrund der Corona-Pandemie in virtueller Form abgehalten wurde.

Das OLG Karlsruhe hat nun in einem Beschluss vom 26.03.2021 die Zulässigkeit einer digitaler Generalversammlungen verneint. Vorausgegangen war eine Weigerung des zuständigen Registergerichts, eine Verschmelzung einzutragen, da die Versammlung, in der der Verschmelzungsbeschluss der Beschwerdeführerin gefasst wurde, nicht als Präsenzversammlung abgehalten worden sei.

Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt. U.a. führte das OLG Karlsruhe dazu aus: Zurecht ist das Registergericht davon ausgegangen, dass die Beschlussfassung über den Verschmelzungsvertrag nur in einer notariell zu beurkundenden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 UmwG) Versammlung (5 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG) gefasst werden konnte, und dass diese Vorschrift rechtsformübergreifend – ungeachtet der für die jeweiligen Rechtsträger geltenden Vorschriften – anzuwenden ist und eine Beschlussfassung in anderer Form ausschließt. Zwecks Fortbildung des Rechts wurde vom OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen. Sollte diese eingereicht werden, könnte die Entscheidung ein richtungsweisender BGH-Beschluss werden. 

Laut genoleaks hat dieser Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.03.2021 für  Unruhe unter den Genossenschaftsverbänden gesorgt. Nach genoleaks vorliegenden Informationen geht es in der Entscheidung nicht vordergründig um die digitale Generalversammlung an sich, sondern um die Art und Weise, wie die Beschlüsse dort gefasst wurden, die zu einer Auflösung der zu verschmelzenden Genossenschaft geführt hätten.

Die von igenos verfasste Veröffentlichung „Fusion-Raiffeisenbank“ hat anscheinend dazu beigetragen, die Sensibilität der Registergerichte deutlich zu erhöhen. Auch die Interessenlage der Genossenschaftsmitglieder wurde anscheinend neu gewichtet. Es wurden die von den Prüfungsverbänden eingesetzten, standardisierten Verschmelzungsverträge nicht kritisch geprüft, obwohl die genossenschaftlichen Prüfungsverbände einer regelmäßigen Qualitätskontrolle unterliegen. Laut genoleaks soll sich Inzwischen die APAS eingeschaltet haben. Die APAS ist die Abschlussprüfer Aufsichtskommission beim Bundesaufsichtsamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die unter anderem die Prüfungsleistungen von EY im Fall Wirecard begutachtete.

Jetzt Spenden! Das Spendenformular wird von betterplace.org bereit gestellt.
Es wurden keine Ergebnisse gefunden, die deinen Suchkriterien entsprechen.