Wenn 75% der Bankgenossen dem Konzept der Bürgergenossenschaft zustimmen, kann eine Satzungsänderung vorgenommen und der Geschäftszweck der entsprechenden Genossenschaftsbank geändert werden. Das Bankgeschäft wird verkauft, der Geschäftszweck wird abgeändert. Die Zweck der Genossenschaft – die Mitgliederförderung – bleibt bestehen. Aus der Genossenschaftsbank wird eine Bürgergenossenschaft. Das Bankgeschäft wird auf die Bargeldversorgung und eine Standardsberatung zurückgefahren.
Diese drei grundlegenden Probleme ergeben sich bei jeder Fusion einer Volks- oder Raiffeisenbank:
- Der betroffene ländliche Raum wird geschwächt. Filialen werden geschlossen, Geldautomaten abgebaut.
- Die Mitglieder der zu verschmelzenden Volksbank übertragen ihr Vermögen ohne Wertausgleich an die aufnehmende Bank. Es gibt keine langfristige Bestandsgarantie für den Geldautomaten.
- Das per Beschluss übertragene Vermögen der Mitglieder bringt für die Bankgenossen nur (Vermögens-) Nachteile, für die aufnehmende Bank jedoch (fast) nur Vorteile und für die betroffene Region ergeben sich ebenfalls Nachteile, weil dieses Mitglieder-Vermögen ebenfalls nicht mehr in der Region zur Verfügung steht.
Darum sollten bei der Gründung der Bürgergenossenschaft die Mitglieder der Genossenschaftsbank zum Mitmachen und zur aktiver Mitgestaltung auffordert.
Es ist dringend notwendig, das vor allem viele Bankgenossen dem Gründungs-Team der Bürgergenossenschaft angehören. Hier ist eine große Koalition angebracht. Egal ob Bürgermeister, Lehrer oder Kirchenvertreter vor Ort – jeder der sich für die Erhaltung seiner Genossenschaft einsetzen möchte wird gebraucht. Die Arbeitsgemeinschaft Bürgergenossenschaft kann dann die Mitglieder der Genossenschaftsbank direkt ansprechen und gemeinsam ein Konzept entwickeln, um das gemeinsame Genossenschaftsvermögen zu retten.
Es ist an der Zeit, wieder den „Weg frei zu machen“, sich daran zu erinnern, dass auch im genossenschaftlichen Bankenbereich die Mitglieder im Mittelpunkt der Geschäftspolitik stehen müssen.
Der Gesetzgeber ist dringend aufgefordert, hier tätig zu werden. Die Frage muss gestellt werden, ob es nicht z.B. eines eigenen „Genossenschaftsgesetzes für Banken“ bedarf. Auch die Rolle der „BaFin als Erfüllungsgehilfe“ der Verbände sollte einmal kritisch überprüft werden.
Das Genossenschaftsrecht gilt derzeit für alle Formen von Genossenschaften. Damit geben die Genossenschaftsbanken quasi vor, was auch für andere Genossenschaftsformen Anwendung finden muss. Die Anforderungen zur Qualitätssicherung sind dafür ein Beispiel. Auch diese spricht für eine gesonderte gesetzliche Regelung für Genobanken, die auch bei anderen Genossenschaften für hohe Kosten sorgen.
Und schlussendlich müssen die Mitglieder wieder zum wirklichen Souverän über „ihre“ Genossenschaft werden, zumindest wenn es um „Sein oder Nichtsein“ „ihrer“ Genossenschaft geht. Und darum geht es bei jeder Verschmelzung!
Das Konzept „Bürgergenossenschaft“ soll und kann dazu dienen.
- Das auf der Grundidee von Raiffeisen aufbauende „Darlehnskassen-Konzept“ hatte einen eindeutigen Förderzweck: Die Mitglieder der Darlehnskassen vom „Zins-Wucher“ zu befreien. In einer Niedrigzinsphase ist das kein Thema.
- Die heutigen Volksbanken stehen zwar in dieser Tradition, sie wollen oder können jedoch inzwischen keinen wirklichen Förderzweck mehr darstellen.
- Ähnlich wie damals, ist der ländliche Raum auch heute ein Thema. Trotz vieler Bemühungen ist es bisher nicht gelungen, die ländlichen Räume attraktiv zu gestalten. Die Antwort von Raiffeisen wäre heute ebenfalls eine genossenschaftliche: Die Gründung von Bürgergenossenschaften! Und Raiffeisen hätte sich dabei kaum damit zufrieden gegeben, den Zustand etwas „erträglicher“ zu gestalten. Er hätte wohl eine grundsätzlichere Lösung angestrebt. Und diese heißt dann: Wirtschaftliche und soziale Aspekte eng miteinander zu verbinden.
- Und weil Friedrich Wilhelm Raiffeisen klug genug wäre, hätte er auch gesehen, dass seine „Raiffeisenbanken“ von „Konzentration“ bedroht sind. Diese Art von „Weg-Verschmelzen“ den ländlichen Raum weiter schwächt, statt stärkt.
- Die zur Verschmelzung anstehende Volks-oder Raiffeisenbank kommt zu der Auffassung, dass es nicht unbedingt erforderlich ist, die Bank zu verschmelzen, weil davon die Mitglieder nur Nachteile haben. Sie prüft ernsthaft, die „Bank-Lizenz“ aufzugeben und sich ggf. in eine Bürgergenossenschaft umzuwandeln.
Wir wollen uns zunächst darauf konzentrieren, welche Maßnahmen „vor Ort“zu ergreifen wären.
Dazu gehört z.B. zu prüfen, in welchem Umfang eine Bürgergenossenschaft – nützlich sein könnte, um
- eine Verschmelzung entweder zu verhindern oder
- zumindest für die betroffenen Bankgenossen fair und offen ablaufen zu lassen. …
Die Aufgaben einer Bürgergenossenschaft sind – standortbezogen – ganzheitlich, die einer Genossenschaftsbank eher partiell, aber es gibt wichtige „Schnittmengen“ und Synergien füreinander!
Zunächst wäre es Aufgabe einer Bürgergenossenschaft – die einen ganzheitlichen Anspruch zur Entwicklung des jeweiligen Raumes (Kleinstadt, Gemeinde) erhebt – zu erkennen, dass ein „Weg-Verschmelzen“ der örtlichen Volksbank dazu führt, dass eine weitere Schwächung des betreffenden ländlichen Raumes eintritt!
Bürgergenossenschaften können ihr Einzugsgebiet positiv entwickeln oder revitalisieren. Ein Beispiel, eine genossenschaftliche Gaststätte, vielleicht mit integriertem Dorfladen. Der gemeinsame Einkauf oder die Produktion von Energie, Car- und Werkzeug Sharing, das Angebot haushaltnaher Dienstleistungen, der Bau von Seniorenwohnanlagen.
igenos e.V. Interessenvertretung der Genossenschaftsmitglieder haben hierzu bereits 2018 ein Konzeptpapier vorgelegt.