Richard A. Werner warnt vor der finanziellen Abschottung Europas. Vor allem unabhängigen Banken aus Drittstaaten droht eine kostspielige Zweigstellenpflicht – mit Folgen für ihre Kunden.
Die Freiheit, sein Geld bei einer Bank eigener Wahl anzulegen – auch außerhalb der Europäischen Union –, ist kein Gnadenrecht der europäischen Institutionen. Sie ist im EU-Vertrag ausdrücklich garantiert. Dennoch könnte eine neue EU-Bankenrichtlinie gerade kleinen, unabhängigen Banken den Zugang zu Kunden in Deutschland und anderen EU-Staaten erheblich erschweren.
Darauf weist der Ökonom und Bankenforscher Professor Dr. Richard A. Werner in einer Veröffentlichung vom 4. September 2026 hin. Werner promovierte an der University of Oxford und bezeichnet sich auf seiner offiziellen Website als Mitglied des Linacre College, University of Oxford. Er lehrte unter anderem International Banking an der University of Southampton und setzt sich seit Jahren für regionale, dezentrale Bankstrukturen ein, wozu auch die GenoBanken zählen.
Sind die Ersparnisse der Bürger „faul“?
Werner nimmt Aussagen der EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen vom 27. August 2026 zum Ausgangspunkt. Sie bezeichnete europäische Spareinlagen von rund zehn Billionen Euro als „paresseuse“ – träge oder faul – und warb dafür, europäische Ersparnisse stärker für Investitionen innerhalb Europas zu mobilisieren.
Werner widerspricht der Vorstellung untätiger Bankeinlagen: Ein Bankguthaben ist eine Forderung gegen eine Bank; Kreditvergabe schafft neue Einlagen und finanziert wirtschaftliche Aktivitäten. Über die sinnvolle Verwendung von Ersparnissen darf daher nicht so gesprochen werden, als seien sie ungenutztes Eigentum, über dessen Einsatz politische Institutionen frei verfügen könnten.
CRD VI: Eine Zweigstelle als Eintrittskarte
Die Richtlinie (EU) 2024/1619 – bekannt als CRD VI – führt insbesondere mit Artikel 21c neue Anforderungen an bestimmte Kernbankdienstleistungen von Banken aus Drittstaaten ein. Dazu gehören unter anderem die Annahme von Einlagen und bestimmte Formen der Kreditvergabe. Ab dem maßgeblichen Anwendungsbeginn im Januar 2027 setzt das aktive Angebot solcher Dienstleistungen im Mitgliedstaat grundsätzlich eine zugelassene Zweigstelle voraus. Ausnahmen bestehen etwa für bestimmte Bestandsverträge, innerhalb von Konzernen oder auf ausschließliche Initiative des Kunden.
Was für internationale Großbanken eine kalkulierbare zusätzliche Kostenposition sein mag, kann für kleine Institute existenzielle Bedeutung haben. Eine regulierte Niederlassung erfordert Organisation, Kapital, Personal, Berichterstattung und laufende Aufsicht. Für eine unabhängige Schweizer Bank mit wenigen deutschen Kunden kann sich dieses Geschäft schlicht nicht mehr rechnen.
Die Folge ist absehbar: Kleine Drittstaatenbanken könnten keine neuen Kunden aus Deutschland mehr aufnehmen und bestehende Kundenverbindungen aus wirtschaftlichen Gründen kündigen. Werner warnt ausdrücklich vor solchen Kündigungen. Belegt ist damit eine plausible Gefahr, nicht aber eine bereits nachgewiesene allgemeine Kündigungswelle. Zudem gewährt Artikel 21c für vor dem 11. Juli 2026 geschlossene Verträge Bestandsschutz; eine generelle gesetzliche Pflicht, solche Konten zu kündigen, besteht nicht.
Eigene Recherche: Artikel 63 AEUV schützt auch die Schweiz
Artikel 63 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lautet: „Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.“ Absatz 2 erstreckt dieses Verbot auf den Zahlungsverkehr.
Das ist bindendes, unmittelbar anwendbares Primärrecht. Sein Schutz reicht ausdrücklich über die Grenzen der EU hinaus – also auch zum Kapitalverkehr mit der Schweiz. Eine nachrangige Richtlinie kann diese Freiheit nicht nach Belieben einschränken. Dabei erfasst die Kapitalverkehrsfreiheit nicht nur offene Verbote; auch Maßnahmen, die grenzüberschreitende Kapitalbewegungen weniger attraktiv machen oder praktisch behindern, können rechtfertigungsbedürftige Beschränkungen sein.
Was hilft einem Bürger die vertraglich garantierte Freiheit, ein Auslandskonto zu führen, wenn sein Anbieter wegen einer unverhältnismäßigen regulatorischen Belastung den Markt verlässt? Kapitalverkehrsfreiheit muss mehr sein als das theoretische Recht, Geld ins Ausland zu überweisen, obwohl dort immer weniger Banken bereit sind, es entgegenzunehmen.
Eine Zulassungspflicht ist nicht automatisch rechtmäßig
Die EU verfügt allerdings mit Artikel 64 Absatz 2 AEUV über besondere Befugnisse für Maßnahmen zum Kapitalverkehr mit Drittstaaten im Bereich der Finanzdienstleistungen. Bankenaufsicht, Einlegerschutz und Finanzstabilität sind legitime Ziele. Die entscheidende juristische Frage ist deshalb, ob die Zweigstellenpflicht für jede erfasste Fallgruppe geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist – oder ob mildere Mittel wie aufsichtsrechtliche Kooperation und eine differenzierte Anerkennung vergleichbarer Drittstaatenstandards ausreichen würden.
Gerade kleine Institute verdienen eine konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung. Denn eine formal für alle geltende Pflicht kann faktisch große Banken bevorzugen und kleinere Wettbewerber verdrängen. Die Eigenständigkeit und Vielfalt der Bankenlandschaft werden dadurch nicht gestärkt, sondern möglicherweise weiter geschwächt.
Die genossenschaftliche Perspektive
Das genossenschaftliche Bankenwesen beruht auf regionaler Verankerung, Selbsthilfe, Selbstverwaltung und wirtschaftlicher Eigenständigkeit. Eine Regulierung, die Skaleneffekte belohnt und kleine Institute zurückdrängt, steht zu diesen Leitideen in einem deutlichen Spannungsverhältnis. Eine Bankenaufsicht, die Stabilität sichern will, muss ihre eigenen Konzentrationswirkungen offenlegen und rechtfertigen.
Die GenoNachrichten halten deshalb eine vertiefte europarechtliche Überprüfung des Artikels 21c CRD VI am Maßstab der Artikel 63 und 64 AEUV für erforderlich. Der entscheidende Prüfstein ist nicht allein, ob die freie Kapitalbewegung weiterhin auf dem Papier steht. Sie muss für Bankkunden und kleinere Banken auch in der Wirklichkeit nutzbar bleiben.
Hinweis auf das Original
Dieser Beitrag fasst die bankpolitischen Kernaussagen aus Richard A. Werners englischsprachiger Veröffentlichung vom 4. September 2026 zusammen und ergänzt sie um eine eigenständige europarechtliche Einordnung der GenoNachrichten. Seine weitergehenden politischen Prognosen sind nicht mit gesicherten Rechtsfolgen gleichzusetzen.
Quellen und weiterführende Links
Richard A. Werner – Biografie und Linacre-College-Mitgliedschaft (Selbstauskunft)
Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI), insbesondere Art. 21c
Art. 63 AEUV – Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit



