Landgericht Meiningen: Neue Fragen zur Generalversammlung der VR-Bank Bad Salzungen-Schmalkalden am 28.01.2025

Meiningen, den 9.September 2026. Im Verfahren um Beschlüsse der Generalversammlung der früheren VR-Bank Bad Salzungen Schmalkalden eG rückt neben der Informationsgrundlage der Mitglieder nun auch die Frage in den Mittelpunkt, welches Organ für die Beendigung des Dienstverhältnisses des früheren Vorstandsvorsitzenden zuständig war. Das Landgericht Meiningen verhandelte über die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung der VR-Bank vom 28. Januar 2025. Gegenstand des Verfahrens sind unter anderem Beschlüsse im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses des früheren Vorstandsvorsitzenden Stefan Siebert sowie mit der möglichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Nach der uns vorliegenden Dokumentation des Verhandlungstermins soll das Verfahren möglichst noch im Jahr 2026 durch eine gerichtliche Entscheidung abgeschlossen werden.

Wer war für die Kündigung zuständig? Von besonderem Interesse ist eine im Termin erörterte Zuständigkeitsfrage. Nach der vorliegenden Darstellung wurde von Beklagtenseite die Auffassung vertreten, die Generalversammlung habe die maßgebliche Entscheidung über die Beendigung des Dienstverhältnisses treffen können. Die Vorsitzende Richterin soll demgegenüber im Termin darauf hingewiesen haben, dass die Zuständigkeit hierfür beim Aufsichtsrat und nicht bei der Generalversammlung liege.

Dabei handelt es sich bislang um einen gerichtlichen Hinweis im laufenden Verfahren, nicht um eine rechtskräftige Entscheidung. Sollte das Gericht diese Rechtsauffassung in seiner Entscheidung bestätigen, müsste geklärt werden, welche rechtliche Bedeutung dem Beschluss der Generalversammlung vom 28. Januar 2025 für die Kündigung überhaupt zukommen konnte. Davon unabhängig bleibt allerdings die weitere Frage, ob der Aufsichtsrat selbst eine wirksame Kündigungsentscheidung getroffen hatte, wann dies gegebenenfalls geschah und ob die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorlagen.

Ausschluss kurz vor der Generalversammlung. Eine zweite zentrale Frage betrifft die Teilnahme Sieberts an der Generalversammlung. Nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten sei Siebert lediglich drei Tage vor der Versammlung aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden. Anschließend sei ihm der Zutritt zur Generalversammlung verweigert worden. Er habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, den Mitgliedern seine Sicht der Vorgänge persönlich darzustellen und zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Damit stellt sich unabhängig von der späteren materiellen Bewertung der Vorwürfe eine grundsätzliche Frage:

Auf welcher Informationsgrundlage konnten die Mitglieder ihre Entscheidung treffen? Wenn eine Generalversammlung über Maßnahmen mit erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Folgen entscheidet, ist von Bedeutung, welche Informationen den Mitgliedern vor der Abstimmung zur Verfügung standen und ob unterschiedliche Sichtweisen angemessen berücksichtigt wurden.

Nach der vorliegenden Darstellung trafen mehrere Vorgänge zeitlich unmittelbar aufeinander: Ausschluss aus der Genossenschaft, Verweigerung des Zutritts zur Generalversammlung, Darstellung der Vorwürfe und anschließende Beschlussfassung über Kündigung und mögliche Schadensersatzansprüche.

Drei Fragen müssen getrennt werden. Für eine sachliche Beurteilung des Verfahrens müssen drei rechtlich unterschiedliche Ebenen auseinandergehalten werden. Erstens ist zu klären, welches Organ für die Beendigung des Vorstandsdienstverhältnisses zuständig war.

Zweitens geht es um die Frage, ob die angefochtenen Beschlüsse der Generalversammlung ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Dabei können insbesondere der vorherige Ausschluss aus der Genossenschaft, die verweigerte Teilnahme an der Versammlung und die Informationsgrundlage der Mitglieder eine Rolle spielen.

Drittens ist davon vollständig zu trennen, ob und in welchem Umfang dem früheren Vorstand tatsächlich eine materielle Verantwortlichkeit für Schäden der Bank zugerechnet werden kann.

Eine mögliche Unwirksamkeit eines Generalversammlungsbeschlusses würde für sich genommen nicht bedeuten, dass sämtliche gegen einen früheren Vorstand erhobenen Vorwürfe unbegründet wären.

Umgekehrt kann eine behauptete materielle Verantwortlichkeit nicht allein dadurch bewiesen werden, dass eine Generalversammlung entsprechende Beschlüsse gefasst hat.

Welche Informationen hatten die Mitglieder? Dieser Punkt könnte noch an Bedeutung gewinnen. Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass den Mitgliedern vor ihrer Abstimmung wesentliche Informationen über Kenntnisse oder Beteiligungen anderer Organe, Berater oder sonstiger Beteiligter nicht oder nur verkürzt vermittelt wurden, müsste auch untersucht werden, ob die Generalversammlung über eine hinreichende Tatsachengrundlage verfügte. Die vorliegende Dokumentation nennt in diesem Zusammenhang unter anderem Aufsichtsrat, frühere und damalige Prokuristen sowie Prüfungs- und Beratungsunternehmen.

Dabei gilt ausdrücklich: Ob Informationen tatsächlich unvollständig oder einseitig dargestellt wurden, ist bislang nicht gerichtlich festgestellt. Gerade deshalb dürfte dieser Komplex im weiteren Verfahren von Bedeutung sein. Es handelt sich um mehr als eine reine Kündigungsfrage.

Der Rechtsstreit berührt damit eine grundsätzliche Frage genossenschaftlicher Willensbildung: Wie weit reicht die Entscheidungsbefugnis einer Generalversammlung, und welche Informationsgrundlage muss vorhanden sein, wenn Mitglieder über schwerwiegende Maßnahmen gegen ehemalige Organmitglieder entscheiden sollen?

Für die weitere Entscheidung dürfte daher nicht allein maßgeblich sein, was die Generalversammlung beschlossen hat. Ebenso wichtig ist, wer für die jeweilige Entscheidung zuständig war, welche Tatsachen den Entscheidungsberechtigten bekannt waren und welche Informationen den Mitgliedern vor ihrer Abstimmung vorlagen. Das Landgericht Meiningen wird diese Fragen nun zu bewerten haben.

Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung gilt: Die im Verfahren erhobenen Vorwürfe und Gegenpositionen sind Parteivortrag und dürfen nicht mit bereits festgestellten Tatsachen gleichgesetzt werden.

Jetzt Spenden! Das Spendenformular wird von betterplace.org bereit gestellt.
Es wurden keine Ergebnisse gefunden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Sie müssen den Bedingungen zustimmen, um fortzufahren.