Raiffeisenbank Plankstetten AG: Welche Rechte haben die Aktionäre noch?

Plankstetten den 4.09.2026. Bei der Raiffeisenbank Plankstetten AG erreicht die Auseinandersetzung um die Eingriffe der BaFin eine neue Dimension. Nach aktuellen Medienberichten haben die von der BaFin eingesetzten Sonderbeauftragten Odo Steinmann und Sandra Michelfelder die Tagesordnung der für den 11. September 2026 vorgesehenen außerordentlichen Hauptversammlung erheblich verändert.
Mehrere ursprünglich vorgesehene Beschlussgegenstände sollen nicht mehr zur Abstimmung kommen. Besonders bemerkenswert ist, dass auch die Wahl eines neuen Aufsichtsrats entfallen soll.

Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder haben ihre Ämter inzwischen niedergelegt. Eigentlich wäre daher zu erwarten, dass die Aktionäre einen neuen Aufsichtsrat wählen und damit wieder eine reguläre aktienrechtliche Organstruktur herstellen. Genau dies soll vorerst nicht möglich sein. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass während der Tätigkeit der Sonderbeauftragten die Bestellung neuer Organmitglieder der vorherigen Zustimmung der BaFin bedürfe. Eine solche Zustimmung sei bis zur Hauptversammlung nicht zu erwarten.

Damit stellt sich inzwischen eine Frage, die über die reine Bankenaufsicht hinausgeht: Die Aktionäre besitzen weiterhin ihre Aktien – aber wie viel tatsächliche Eigentümermacht verbleibt ihnen noch?

Von einer Enteignung im verfassungsrechtlichen Sinne kann derzeit nicht gesprochen werden. Den Aktionären werden ihre Aktien nicht entzogen. Dennoch ist die Entwicklung bemerkenswert. Die Geschäftsleitungsbefugnisse werden durch einen von der BaFin eingesetzten Sonderbeauftragten wahrgenommen. Auch die Funktionen des Aufsichtsrats wurden einer Sonderbeauftragten übertragen. Die bisherigen Aufsichtsräte sind zurückgetreten. Nun können die Aktionäre offenbar auch keinen neuen Aufsichtsrat wählen, solange die erforderliche Zustimmung der BaFin nicht vorliegt.

Damit bleiben die Aktionäre zwar formal Eigentümer der Bank, wesentliche mit ihrer Eigentümerstellung verbundene Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten sind jedoch erheblich eingeschränkt. Man kann deshalb durchaus von einer faktischen Entmachtung der Eigentümer sprechen – jedenfalls solange dieser außergewöhnliche Zustand fortbesteht.

§ 45c KWG gibt der BaFin zweifellos weitreichende Eingriffsmöglichkeiten. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt jedoch ebenso deutlich, dass diese Befugnisse nicht grenzenlos gedacht waren. In der Gesetzesbegründung wurde ausdrücklich hervorgehoben, dass bei der Bestellung eines Sonderbeauftragten dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonderes Gewicht zukommen soll und besonders weitreichende Aufgabenübertragungen entsprechend schwerwiegende Voraussetzungen erfordern.

Dahinter steht ein wichtiger Grundsatz: Ein Sonderbeauftragter kann eine Organfunktion übernehmen – er ersetzt aber nicht das für diese Organfunktion geltende Recht. Auch eine aufsichtsrechtliche Ausnahmesituation hebt das Aktienrecht und die verfassungsrechtlich geschützte Eigentümerstellung nicht einfach auf.

Gerade deshalb reicht die Feststellung, dass die BaFin nach § 45c KWG ihre Zustimmung zur Bestellung neuer Organmitglieder erteilen muss, für eine abschließende Bewertung nicht aus. Es muss ebenso gefragt werden, warum diese Zustimmung nicht erteilt wird, welche konkreten aufsichtsrechtlichen Gründe einer Wahl entgegenstehen und wie lange die Aktionäre daran gehindert werden dürfen, wieder einen regulären Aufsichtsrat zu bestellen.

Hinzu kommt, dass auch weitere ursprünglich vorgesehene Beschlüsse nicht mehr zur Abstimmung gestellt werden sollen. Dazu gehören nach den vorliegenden Berichten unter anderem ein Vertrauensvotum für die früheren Vorstände sowie Fragen zu deren Rechtskosten und Vorstandsverträgen. Für einzelne dieser Punkte mögen aktienrechtliche Zuständigkeitsgrenzen bestehen. Sie müssen jedoch jeweils gesondert begründet werden und können keine generelle Einschränkung der Willensbildung der Aktionäre rechtfertigen.

Bemerkenswert ist schließlich auch, dass die Hauptversammlung nach den veröffentlichten Informationen unter Ausschluss von Gästen und Presse stattfinden soll. Über die Versammlung soll anschließend die AWADO Kommunikationsberatung informieren. AWADO ist z.B. bekannt für das Krisenmanagement bei der Effenberg-Bank , der VR Plus und anderen Problemfällen der genossenschaftlichen Bankengruppe.

Der Fall Plankstetten wirft deshalb inzwischen eine grundsätzliche Frage auf: Wo endet notwendige Bankenaufsicht und wo beginnt eine staatlich bewirkte Entmachtung der Eigentümer?

Die Schwelle zu einer Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz ist damit nicht automatisch überschritten. Die verfassungsrechtliche Eigentumsfrage beginnt jedoch nicht erst dort. Auch staatliche Beschränkungen von Eigentümerrechten unterhalb einer Enteignung müssen sich an einer gesetzlichen Grundlage und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen.

Für die Aktionäre der Raiffeisenbank Plankstetten stellt sich deshalb eine inzwischen sehr konkrete Frage:

Wenn staatlich eingesetzte Sonderbeauftragte Vorstand und Aufsichtsrat ersetzen und die Eigentümer zugleich ihren Aufsichtsrat nicht neu wählen können – wer bestimmt dann tatsächlich über die Bank?

Raiffeisenbank Plankstetten
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1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort

  • Margret Schwärzli
    4. September 2026 15:23

    LESERBRIEF. Außerordentliche Hauptversammlung der Raiffeisenbank Plankstetten AG:
    BaFin will nicht, dass die Wahrheit rauskommt!

    Am 30.07.2026 hat der Aufsichtsrat der Raiffeisenbank Plankstetten AG die Aktionäre der Gesellschaft zu einer außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Auf der Tagesordnung standen unter anderem Erklärungen von allen Beteiligten – Aufsichtsrat, Vorstand, Sonderbeauftragte, Wirtschaftsprüfer – zu den Maßnahmen der BaFin.
    Mit Schreiben vom 01.09.2026 hat die zwischenzeitlich eingesetzte Sonderbeauftragte für den Aufsichtsrat, Frau Sandra Michelfelder, die Tagesordnung bis auf zwei Punkte reduziert. Zu Wort kommen soll nur noch der BaFin-Sonderbeauftragte Odo Steinmann. Presse, Politiker und Kunden dürfen nach dem Willen von Frau Michelfelder nicht mehr teilnehmen. Auch die Neuwahl des Aufsichtsrates wird von der BaFin bzw. von Frau Michelfelder verhindert.
    Mit diesen Maßnahmen und ihrer zynischen Begründung zeigen Frau Michelfelder und die BaFin nicht nur ihre bodenlose Verachtung für die Rechte der Aktionäre; sie verletzen damit auch alle rechtsstaatlichen Prinzipien zur Meinungsbildung und zu demokratischen Wahlen. Die Absetzung der auf Existenzsicherung der Bank gerichteten ursprünglichen Tagesordnungspunkte kommt einer Entmündigung und Enteignung der Aktionäre gleich.
    Wir erleben gerade in Plankstetten den größten deutschen Bankaufsichtsskandal. Das Versagen der BaFin bei Cum-Ex, Wirecard, Greensill, Schmalkalden, Hochtaunus, BraWo u. v. a – das war und ist Inkompetenz, Ignoranz, Schlafmützigkeit. Was in Plankstetten passiert, das ist Vorsatz. Die BaFin will Deutschlands beste Bank zerstören. Keine andere Behörde hat die letzten Jahre so versagt wie die BaFin; keine andere Bank hat die letzten Jahre bessere Jahresabschlüsse vorgelegt als die Raiffeisenbank Plankstetten AG.
    In einem Land, in dem die Leistungsträger mit unsinniger Bürokratie bis zur Existenzvernichtung schikaniert werden, darf man sich nicht über die Wahlergebnisse wundern. Es ist schon lange nicht mehr nur die Migrationsfrage – es sind vor allem auch verantwortungslose Bürokraten, die die Menschen in die Arme der Extremisten treiben. Die örtlichen Politiker – von Finanzminister Füracker über MdB Hierl bis hin zu Landrat und Bürgermeister – sind alle über die Vorgänge informiert. Sie sollten sich nicht widerspruchslos ausladen lassen, sondern endlich handeln!

    Margret Schwärzli, Abensberg

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